Darf ein Miteigentümer allein handeln, wenn niemand widerspricht?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Verwaltet ein einzelner Teilhaber das gemeinsame Gut ohne Auftrag der übrigen, gilt er im Bereich der laufenden Verwaltung als bevollmächtigt. Voraussetzung ist, dass die anderen von seinem Handeln wissen und ihm nicht widersprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Widerspruch der übrigen Miteigentümer festgestellt.OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024
- Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu.OGH 4 Ob 98/16i, 26.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 837
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