Zum Inhalt springen

Muss ich die Täuschung im Prozess ausdrücklich so nennen?

günstig für Getäuschter betrifft Kläger, Beklagte, Käufer, Konsumenten
Nein. Sie müssen die Arglist nicht mit diesem Wort bezeichnen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Täuschung ergibt. Dasselbe gilt bei der Anfechtung wegen Irrtums.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Die Einrede der Arglist muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, es genügt vielmehr, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Einwand der Irrtumsanfechtung im Prozess
Vertragsrecht · Anfechtung wegen Täuschung und Irrtum
Vertragsrecht · Absicht und Ursache bei Täuschung
Verfahrensrecht · Vorbringen bei Täuschung und Irrtum
Vertragsrecht · Falsche Angaben beim Vergleich