Muss ich die Täuschung im Prozess ausdrücklich so nennen?
günstig für Getäuschter betrifft Kläger, Beklagte, Käufer, Konsumenten
Nein. Sie müssen die Arglist nicht mit diesem Wort bezeichnen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Täuschung ergibt. Dasselbe gilt bei der Anfechtung wegen Irrtums.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Einrede der Arglist muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, es genügt vielmehr, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überkleben des Typenschilds mit Angabe des richtigen Baujahres kann auf bewusstes Verheimlichen hindeuten.OGH 2 Ob 78/15g, 21.10.2015
- Hier: Einrede der Bösgläubigkeit nach Art 40 UNK.OGH 10 Ob 4/12d, 14.02.2012
- Bei der Irrtumsanfechtung genügt es, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht werden.OGH 3 Ob 216/06w, 25.04.2007
- Irrtumsanfechtung und Einrede.OGH 5 Ob 524/79, 20.02.1979
- Wenn die Arglist beziehungsweise Irreführung sich nur auf einen Teil des bereits erfüllten Vertrages bezieht, eine Sonderung vom ganzen Vertrag aber nicht möglich ist, muss dem Vorbringen des Irregeführten zu entnehmen sein, dass er den Vertrag anfechten will.OGH 6 Ob 130/74, 26.08.1974
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: IrrtumsanfechtungOGH 4 Ob 594/72, 07.11.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 5 Ob 144/20t, 30.09.2020
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Einwand der Irrtumsanfechtung im Prozess
Vertragsrecht · Anfechtung wegen Täuschung und Irrtum
Vertragsrecht · Absicht und Ursache bei Täuschung
Verfahrensrecht · Vorbringen bei Täuschung und Irrtum
Vertragsrecht · Falsche Angaben beim Vergleich