Wann gilt eine Täuschung beim Vertragsabschluss als Arglist?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer, Kläger, Beklagter
Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vortäuschen einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit zum Zweck der Kindererziehung („Scheinkarenz“).OGH 10 ObS 60/21b, 29.07.2021
- Hier: Anfechtung einer Erbsentschlagung.OGH 2 Ob 215/19k, 15.04.2020
- Die vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums begründet den Vorwurf arglistigen Verhaltens iSd § 870 ABGB.OGH 1 Ob 122/18z, 26.09.2018
- Hier: Überkleben des Typenschilds mit Angabe des richtigen Baujahres behauptet.OGH 2 Ob 78/15g, 21.10.2015
- Die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung muss daher beim Vertragsabschluss erfolgt sein.OGH 6 Ob 60/10g, 24.06.2010
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Beim Einwand der arglistigen Täuschung ist der Vorsatz des Täuschenden zu beklagen.OGH 2 Ob 58/06b, 29.06.2006
- „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird.OGH 3 Ob 75/06k, 27.06.2006
- List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 6 Ob 7/06g, 16.02.2006
- Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt.OGH 4 Ob 113/01y, 29.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 41.
- OGH 9 ObA 35/25z, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 7/25z, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 226/23y, 27.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 221/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 137/22s, 21.12.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 222/22v, 13.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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