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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2020

OGH 5 Ob 144/20t

Worum es ging: Muss der andere gewusst haben, dass ich mich irre?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Sie arglistig getäuscht haben soll, muss tatsächlich gewusst haben, dass Sie sich irren. Er muss außerdem gewusst haben, dass dieser Irrtum Ihre Entscheidung beeinflusst.

Ja. Betrifft der Irrtum nur einen Nebenumstand, können Sie statt der Aufhebung eine Anpassung des Vertrags begehren. Das gilt nicht nur beim gewöhnlichen Irrtum, sondern auch dann, wenn Sie arglistig in die Irre geführt wurden.

Nein. Sie müssen die Arglist nicht mit diesem Wort bezeichnen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Täuschung ergibt. Dasselbe gilt bei der Anfechtung wegen Irrtums.

Nur ausnahmsweise. Wer arglistig getäuscht hat, kann gegen die verlangte Anpassung nicht einwenden, er hätte den Vertrag anders gar nicht geschlossen. Widersprechen darf er nur, wenn durch die Anpassung sachlich gerechtfertigte wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden, und das muss er behaupten und beweisen.

Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.

Täuschung liegt vor, wenn Ihnen die andere Seite absichtlich falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen verschweigt. Dazu zählt auch, Sie in einem bestehenden Irrtum zu belassen oder Sie darin zu bestärken. Entscheidend ist, dass Sie deshalb den Vertrag geschlossen haben.

Ja. Wer arglistig getäuscht wurde, kann die Aufhebung des Vertrags auch dann verlangen, wenn sich der Irrtum bloß auf einen Beweggrund und nicht auf den Kern des Geschäfts bezog. Ohne Täuschung wäre ein solcher Irrtum unbeachtlich.

Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Auch Schweigen kann eine Täuschung sein. Das gilt dann, wenn jemand verpflichtet gewesen wäre, Sie über einen Umstand aufzuklären, und das unterlässt. Wer eine solche Pflicht hat und schweigt, handelt arglistig.

Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.

Ja, das genügt für eine Täuschung. Der andere muss positiv wissen, dass Sie irren und dass dieser Irrtum Ihren Entschluss beeinflusst. Täuschung durch Verschweigen setzt zusätzlich voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ja. Für eine arglistige Täuschung genügt es, wenn der andere sie ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Er muss sie nicht geradezu angestrebt haben.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1268 ABGB § 1269 ABGB § 1284 ABGB § 1478 ABGB § 1487 ABGB § 870 ABGB § 872 ABGB § 879

Entscheidungstext

56 Absätze, 24.018 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

5Ob144/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Emek Calayan, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalts GmbH in Wiener Neustadt, wegen 18.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. April 2020, GZ 58 R 87/19w-76, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 16. Mai 2019, GZ 14 C 135/17w-56, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.740,72 EUR (darin 290,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und deren mit 1.253,88 EUR (darin 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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