Kann ich anfechten, weil die Gegenseite falsche Angaben machte?
betrifft Vertragspartner, Prozessparteien, Erben, Versicherungsnehmer
Meist nicht. Bloße unrichtige Behauptungen des anderen, die Sie selbst hätten überprüfen können und müssen, gelten nicht als Täuschung. Ein Vergleich lässt sich wegen Irrtums nur in jenen Punkten anfechten, die Sie beide als unstrittig angesehen haben, außer der andere hat Sie arglistig in die Irre geführt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1933)
Ein Vergleich kann - arglistige Irreführung ausgenommen - wegen Irrtums nur in den Punkten angefochten werden, die als unstreitig angesehen wurden. Bloße, wenn auch wahrheitswidrige Behauptungen des Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offen stand und oblegen wäre, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auskunft des dem VN zuzurechnenden Maklers, dass eine Schadensabwicklung mit dem schadensverursachenden SU oder dessen Haftpflichtversicherers nicht möglich gewesen sei.OGH 7 Ob 221/22h, 25.01.2023
- Wurde der Irrtum einer Vergleichspartei vom andern Teil arglistig hervorgerufen, ist der Vergleich jedenfalls anfechtbar, also auch dann, wenn der Irrtum einen Vergleichspunkt betroffen hat.OGH 9 ObA 221/99m, 01.09.1999
- Konstitutives Anerkenntnis.OGH 1 Ob 628/77, 22.06.1977
- Beide Vertragsteile müssen über die Grundlagen des Vergleiches unrichtige Vorstellungen gehabt haben. Liegt nun ein einseitiger Irrtum (hier Irrtum des Klägers über die Höhe seines Einkommens) vor, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.OGH 4 Ob 602/73, 29.01.1974
- Hier: Vergleich über Höhe des Pflichtteils.OGH 7 Ob 226/73, 21.11.1973
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Gemeinsamer durch Sachverständigengutachten veranlaßter Irrtum ist unbeachtlicher Motivirrtum.OGH 8 Ob 85/66, 29.03.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032511 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 33.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 221/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 17/17g, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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