OGH 2 Ob 49/21a
Worum es ging: Wann gilt ein Schaden als nicht mehr gutzumachen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.
Droht ein Schaden, der sich später nicht mehr gutmachen lässt, kann das Gericht vorläufig eingreifen. Auch eine Gefährdung Ihrer Gesundheit kann ein solcher Schaden sein.
Nein. Eine einstweilige Verfügung ist immer nur eine vorläufige Regelung und darf keine Lage schaffen, die sich später nicht mehr rückgängig machen lässt. Deshalb kann etwa ein Widerruf samt Veröffentlichung nicht vorläufig angeordnet werden. Ein bloß finanzieller Nachteil, der sich mit Geld ausgleichen lässt, steht der Verfügung dagegen nicht entgegen.
Nein. Eine Sicherheitsleistung darf nicht so hoch bemessen werden, dass sie die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindert. Das gilt besonders, wenn Ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerade auf das Verhalten des Gegners zurückgehen. Später kann der Betrag aber erhöht werden, etwa bei unerwartet langer Verfahrensdauer.
Auch wenn Sie Ihren Anspruch ausreichend belegt haben, kann das Gericht den Vollzug der Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Das gilt, wenn wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Gegners Bedenken bestehen. Die Sicherheit schafft dann den nötigen Ausgleich zwischen beiden Seiten.
Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung dem Urteil nicht vorgreifen und Ihnen nicht schon geben, was Sie später vollstrecken könnten. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Verfügungen, die drohende Gewalt verhüten oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abwenden sollen. Auch dort darf jedoch kein Zustand geschaffen werden, der sich später nicht mehr rückgängig machen lässt.
Entscheidend ist allein, welchen Schaden Sie selbst erleiden würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Es genügt nicht, dass Ihnen der behauptete Anspruch bis zum Ende des Hauptverfahrens vorenthalten bleibt. Es muss darüber hinaus ein konkreter Schaden drohen.
Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.
Der Vertrag mit einem Arzt ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte Behandlung, die dem sachlichen Standard seines Fachgebiets entspricht. Einen bestimmten Erfolg schuldet er Ihnen nicht.
Nicht ohne Weiteres. Dass Sie die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch anders abwenden könnten, steht der einstweiligen Verfügung nur entgegen, wenn Ihnen diese Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Gegner die Befolgung der Verfügung. Es wird also abgewogen.
Im Zweifel bezieht sich der Behandlungsvertrag auf einen bestimmten Krankheitsfall und nicht nur auf den einzelnen Behandlungsabschnitt. Wie lange der Vertrag im Einzelnen dauert, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen.
Ja. Ist der gesicherte Anspruch nachträglich erloschen, haben sich die Verhältnisse geändert und die Sicherung ist nicht mehr nötig. Sie können das in einem einfachen Bescheinigungsverfahren geltend machen; die Waffengleichheit verlangt das, weil auch die Gegenseite ihren Anspruch nur bescheinigen musste.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 31.12.2020, 39 Cg 21/20t-31
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 03.02.2021, 3 R 14/21k-43
Zitierte Paragrafen
ASVG § 136 EO § 381 EO § 390 EO § 393 EO § 399
Entscheidungstext
72 Absätze, 37.400 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
2Ob49/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei mj N* D*, geboren am * 2007, vertreten durch die Mutter Mag. Dr. G* D*, beide *, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei S*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen medizinischer Behandlung (Streitwert 78.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 78.000 EUR), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 16.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. Februar 2021, GZ 3 R 14/21k-43, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Dezember 2020, GZ 39 Cg 21/20t-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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