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Muss ich für die Wohnung zahlen, wenn der Kauf rückabgewickelt wird?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Wohnungseigentümer, Konsumenten
Ja, für die Zeit, in der Ihnen die Benützung zuzurechnen ist, gebührt dem Verkäufer ein Benützungsentgelt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Wohnung vorbehaltlos zurückgeboten und der Verkäufer das ausgeschlagen hat, ist Ihnen die Benützung nicht mehr zuzurechnen. Als Maßstab für die Höhe kann ein üblicher Mietzins dienen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Dabei kommt es darauf an, wie lange eine Wohnungsbenützung dem Käufer zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls von dem Zeitpunkt an auszuschließen, in dem der Käufer dem Verkäufer vorbehaltlos die Rückstellung der Wohnung angeboten und der Verkäufer dies ausgeschlagen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016342 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Zinsen bei Rückabwicklung eines Kaufs

Bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags gehen die Beteiligten regelmäßig davon aus, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig waren. Wer den Kaufpreis in gutem Glauben erhalten hat, darf die Zinsen daher behalten, wenn der Käufer in der Zwischenzeit die Sache nutzen konnte.

günstig für Verkäufer Beweislast bei unmöglicher Rückgabe

Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.

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