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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 214/19k

Worum es ging: Wer entscheidet, ob die Täuschung mich beeinflusst hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Täuschung Ihren Entschluss tatsächlich beeinflusst hat, ist eine Tatsachenfrage. Darüber entscheidet das Gericht nach den Beweisen, es ist keine rechtliche Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt ein Irrtum vorlag.

Wer Sie arglistig getäuscht haben soll, muss tatsächlich gewusst haben, dass Sie sich irren. Er muss außerdem gewusst haben, dass dieser Irrtum Ihre Entscheidung beeinflusst.

Ob der Irreführende absichtlich oder zumindest bewusst vorgegangen ist, klärt das Gericht durch die Würdigung der Beweise. Das Höchstgericht überprüft diese Beurteilung nicht mehr.

Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.

Ja. Wer arglistig getäuscht wurde, kann die Aufhebung des Vertrags auch dann verlangen, wenn sich der Irrtum bloß auf einen Beweggrund und nicht auf den Kern des Geschäfts bezog. Ohne Täuschung wäre ein solcher Irrtum unbeachtlich.

Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Auch Schweigen kann eine Täuschung sein. Das gilt dann, wenn jemand verpflichtet gewesen wäre, Sie über einen Umstand aufzuklären, und das unterlässt. Wer eine solche Pflicht hat und schweigt, handelt arglistig.

Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.

Ja, das genügt für eine Täuschung. Der andere muss positiv wissen, dass Sie irren und dass dieser Irrtum Ihren Entschluss beeinflusst. Täuschung durch Verschweigen setzt zusätzlich voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ja. Wer Ihren Irrtum rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, haftet Ihnen dafür, auch wenn er nur fahrlässig gehandelt hat. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also etwa nutzlose Aufwendungen und Nachteile daraus, dass Sie andere Gelegenheiten versäumt haben. Anfechten müssen Sie dafür nicht, Sie haben die Wahl.

Nein. Das Recht, wegen Irrtums anzufechten, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, weil es kein Recht aus dem Vertrag ist, sondern sich aus einem Mangel beim Abschluss ergibt. Es erfasst auch mündliche Zusagen, die vom schriftlichen Vertrag abweichen, selbst wenn dieser für Änderungen die Schriftform verlangt.

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Ja, für die Zeit, in der Ihnen die Benützung zuzurechnen ist, gebührt dem Verkäufer ein Benützungsentgelt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Wohnung vorbehaltlos zurückgeboten und der Verkäufer das ausgeschlagen hat, ist Ihnen die Benützung nicht mehr zuzurechnen. Als Maßstab für die Höhe kann ein üblicher Mietzins dienen.

Haben Sie auf einen Vertrag vertraut, der gar nicht gültig zustande kam, werden Sie so gestellt, wie wenn Sie nie damit gerechnet hätten. War die Verpflichtung dagegen gültig und wurde sie nur nicht erfüllt, werden Sie so gestellt, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre.

Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.

Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.

Wie hoch der Ersatz ist, hängt davon ab, ob der Benützer redlich oder unredlich war. Ein redlicher Benützer muss nur den Vorteil vergüten, der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Wer durch List zu einem Vertrag veranlasst wurde, muss ihn nicht halten und kann ihn aufheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Ihr Irrtum auf das Geschäft selbst oder nur auf Ihre Beweggründe bezogen hat. Auch ob der Irrtum wesentlich war, spielt keine Rolle.

Ja. Ob die festgestellten Umstände eine Täuschung ergeben, ist eine Rechtsfrage und keine reine Tatfrage. Der Oberste Gerichtshof darf diese Beurteilung daher überprüfen.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Grundsätzlich ja: Bei der Rückabwicklung werden die Nachteile und der Wertverlust aus Ihrem zwischenzeitlichen Gebrauch berücksichtigt. Angerechnet wird aber nur der Wertverlust bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem Sie berechtigt die Rückabwicklung verlangt haben. Die längere Nutzung wegen erfolgloser Reparaturversuche darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 870 ABGB § 874 ABGB § 877 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 14.395 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob214/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner & Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte OG in Schwarzach im Pongau, wegen Vertragsaufhebung und 522.372,76 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 59.039,46 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 492.275,65 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2019, GZ 4 R 60/19z-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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