Wann gehört mir ein erworbenes Fischereirecht wirklich?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Fischereiberechtigte
Erst mit der Eintragung. Ein Fischereirecht in fremden Gewässern erwerben Sie in Kärnten nur durch Einverleibung im Grundbuch; besteht es an öffentlichem Gut, das nicht im Grundbuch steht, durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde. Ein bloßer Vermerk beim eigenen Grundstück verschafft Ihnen noch keine Rechte, und das gilt auch dann, wenn ein bereits bestehendes Recht auf Sie übertragen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 10.12.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Das Fischereirecht in fremden Gewässern in Kärnten kann als Grunddienstbarkeit nur durch Einverleibung und, wenn es an einem in das Grundbuch nicht aufgenommen öffentlichen Gut besteht, nur durch Urkundenhinterlegung erworben werden; die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut vermittelt noch keine Rechte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch erbrechtliche Vorgänge reichen zur Rechtsbegründung hin.OGH 1 Ob 277/00t, 27.02.2001
- Dies gilt auch für den Ersterwerb, egal ob ein solches Recht als Grunddienstbarkeit oder Personaldienstbarkeit eingeräumt wurde. Es kann aber auch ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit nur mehr aufgrund des gesetzlichen Modus wirksam übertragen werden.OGH 1 Ob 72/00w, 28.03.2000
- Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde.OGH 1 Ob 203/99f, 27.08.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 211/20w, 10.12.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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