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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 383

1) Durch den Thierfang; § 383. Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Welche Rechte unmittelbar an einer Sache bestehen können, ist im Gesetz abschließend geregelt, und zwar auch nach Inhalt und Umfang. Sie können solche Rechte daher nicht neu bilden und ein bloß persönliches Recht auch nicht durch Vereinbarung zu einem Recht an der Sache machen. Dasselbe gilt für das Fischereirecht.

Ja, das ist grundsätzlich möglich, soweit es nicht um öffentliches Wassergut geht. Dasselbe gilt für Wasserbenützungs- und Wasserleitungsrechte, auch an Privatgewässern.

Bei einem Privatgewässer folgt das Fischereirecht grundsätzlich dem Eigentum am Gewässer. Wem das Gewässer gehört, dem steht daher im Regelfall auch das Recht zu fischen zu.

Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, stehen Sie so da wie der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit. Das Recht hängt also am Grundstück und nicht an Ihrer Person.

Das Fischereirecht ist ein Privatrecht. Über seinen Besitz und seinen Erwerb entscheidet im Streitfall das Gericht. Ob Sie die Fischerei auch tatsächlich ausüben dürfen, richtet sich dagegen nach den Fischereigesetzen der Länder und fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.

Ja. Wird das Fischereirecht getrennt vom Eigentum am Grundstück veräußert, ist es ein Recht, das an eine Person gebunden, aber frei veräußerlich und vererblich ist. Es endet nicht mit dem Tod des im Grundbuch Berechtigten. Auch wenn die Fische aussterben, geht es nicht unter.

Ja. Für Fischereirechte gelten die allgemeinen Regeln über den Besitz und den Erwerb privater Rechte. In Kärnten konnte ein Fischereirecht an fremden Gewässern zeitweise nur wirksam übertragen werden, wenn der Berechtigte im Grundbuch eingetragen oder die Urkunde bei Gericht hinterlegt wurde.

Ja. Wo das Fischereirecht getrennt vom Eigentum besteht, ist es ein selbständiges Recht an der Sache. Ansprüche zu seiner Erhaltung und Sicherung gehören vor die ordentlichen Gerichte. Wer in ein fremdes Fischereirecht eingreift, kann daher auf Unterlassung belangt werden. Das Recht kann aber wie eine Dienstbarkeit auch verjähren.

Erst mit der Eintragung. Ein Fischereirecht in fremden Gewässern erwerben Sie in Kärnten nur durch Einverleibung im Grundbuch; besteht es an öffentlichem Gut, das nicht im Grundbuch steht, durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde. Ein bloßer Vermerk beim eigenen Grundstück verschafft Ihnen noch keine Rechte, und das gilt auch dann, wenn ein bereits bestehendes Recht auf Sie übertragen wird.

Das Fischereirecht ist ein privates Recht. Es kann sich aus dem Eigentum an einem eigenen Gewässer ergeben oder ein selbständiges Recht an einem fremden Gewässer sein, ähnlich einem Wegerecht.

Ja. Ist ein Fischereirecht im Grundbuch als persönliche Dienstbarkeit eingetragen, kann daran auch ein Vorkaufsrecht eingetragen werden. Sie können sich dieses Recht also im Grundbuch absichern.

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