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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.12.2020 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 211/20w

Worum es ging: Welches Recht habe ich, wenn das Fischereirecht zu meinem Grund gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, stehen Sie so da wie der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit. Das Recht hängt also am Grundstück und nicht an Ihrer Person.

Das Fischereirecht ist ein Privatrecht. Über seinen Besitz und seinen Erwerb entscheidet im Streitfall das Gericht. Ob Sie die Fischerei auch tatsächlich ausüben dürfen, richtet sich dagegen nach den Fischereigesetzen der Länder und fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.

Ja. Wird das Fischereirecht getrennt vom Eigentum am Grundstück veräußert, ist es ein Recht, das an eine Person gebunden, aber frei veräußerlich und vererblich ist. Es endet nicht mit dem Tod des im Grundbuch Berechtigten. Auch wenn die Fische aussterben, geht es nicht unter.

Ja. Für Fischereirechte gelten die allgemeinen Regeln über den Besitz und den Erwerb privater Rechte. In Kärnten konnte ein Fischereirecht an fremden Gewässern zeitweise nur wirksam übertragen werden, wenn der Berechtigte im Grundbuch eingetragen oder die Urkunde bei Gericht hinterlegt wurde.

Ja. Wo das Fischereirecht getrennt vom Eigentum besteht, ist es ein selbständiges Recht an der Sache. Ansprüche zu seiner Erhaltung und Sicherung gehören vor die ordentlichen Gerichte. Wer in ein fremdes Fischereirecht eingreift, kann daher auf Unterlassung belangt werden. Das Recht kann aber wie eine Dienstbarkeit auch verjähren.

Erst mit der Eintragung. Ein Fischereirecht in fremden Gewässern erwerben Sie in Kärnten nur durch Einverleibung im Grundbuch; besteht es an öffentlichem Gut, das nicht im Grundbuch steht, durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde. Ein bloßer Vermerk beim eigenen Grundstück verschafft Ihnen noch keine Rechte, und das gilt auch dann, wenn ein bereits bestehendes Recht auf Sie übertragen wird.

Ein Vorkaufsrecht kann auch selbstständig durch Vertrag vereinbart werden. In jedem Fall gilt aber: Sie können es weder an einen Dritten abtreten noch geht es auf Ihre Erben über. Es steht nur Ihnen persönlich zu.

Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.

Bei einem Privatgewässer folgt das Fischereirecht grundsätzlich dem Eigentum am Gewässer. Wem das Gewässer gehört, dem steht daher im Regelfall auch das Recht zu fischen zu.

Das Fischereirecht ist ein privates Recht. Es kann sich aus dem Eigentum an einem eigenen Gewässer ergeben oder ein selbständiges Recht an einem fremden Gewässer sein, ähnlich einem Wegerecht.

Ja. Ist ein Fischereirecht im Grundbuch als persönliche Dienstbarkeit eingetragen, kann daran auch ein Vorkaufsrecht eingetragen werden. Sie können sich dieses Recht also im Grundbuch absichern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1072 ABGB § 1073 ABGB § 285 GBG 1955 § 13 GBG 1955 § 9

Entscheidungstext

58 Absätze, 7.888 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Geschäftszahl

5Ob211/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1) M*, und 2) H*, beide vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Grundbuchseintragungen in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. September 2020, AZ 53 R 56/20d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 15. Juli 2020, TZ 1575/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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