Muss ich Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn ich kündige?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge dann vor, wenn sich der Arbeitgeber das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, auf deren Erfüllung der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat.OGH 9 ObA 86/05w, 23.11.2005
- Hier: Sittenwidrigkeit verneint, da der Kläger den Vertrag einseitig beendete, was ausschließlich in seiner Ingerenz lag.OGH 9 ObA 296/01x, 20.02.2002
- Hier: DO ÖBB.OGH 9 ObA 77/00i, 17.05.2000
- Die Konstellation, nämlich das einseitige Einführen einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten einerseits und weisungsgemäße Bestimmung des Arbeitnehmers zum Besuch solcher die Rückzahlungsverpflichtung auslösender Ausbildungsveranstaltungen andererseits, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens.OGH 9 ObA 77/00i, 17.05.2000
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 36/97b, 05.03.1997
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- Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin.OGH 9 ObA 36/97b, 05.03.1997
- Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen läßt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 211/94, 16.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 9 ObA 129/15h, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist, ob Ihnen die Ausbildung Kenntnisse gebracht hat, die am Arbeitsmarkt verwertbar sind und Ihre Berufschancen verbessern. Es müssen dafür nicht unbedingt Spezialkenntnisse sein: Auch allgemeine Kenntnisse können zurückgefordert werden, wenn sie am Arbeitsmarkt verwertbar sind.
Eine Vereinbarung, mit der Sie sich zur Rückzahlung des während der Ausbildung gezahlten Bruttoentgelts verpflichten, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig. Dienstfreistellung bedeutet dabei, dass Sie bei fortgezahltem Entgelt gänzlich von Ihren üblichen betrieblichen Aufgaben befreit sind und sich stattdessen der Ausbildung widmen. Ob Sie vertraglich zur Ausbildung verpflichtet waren, ist nicht entscheidend.