Was unterscheidet den Entwurf von der endgültigen Vertragsurkunde?
betrifft Käufer, Verkäufer, Wohnungseigentümer
Das Wesen der Punktation liegt darin, dass über den bereits abgeschlossenen Vertrag nach dem Willen der Parteien noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die den bloßen Aufsatz ersetzt. Die Punktation verpflichtet aber schon unmittelbar zur Vertragserfüllung. Auch der Vorbehalt einer endgültigen Urkunde in grundbuchsfähiger Form macht daraus keinen bloßen Vorvertrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Das Wesen der Punktation im Sinne des § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde (Ausfertigung, Reinschrift) errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages (Aufsatz) ersetzen soll.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird.OGH 9 Ob 158/00a, 12.07.2000
- Hier: Punktation eines Wohnungseigentumsvertrages.OGH 5 Ob 79/95, 27.06.1995
- Punktation eines Wohnungseigentumsvertrages.OGH 8 Ob 542/77, 14.12.1977
- Die mit der Punktation übernommene Verpflichtung geht unmittelbar auf Vertragserfüllung.OGH 3 Ob 50/75, 10.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017187 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 5 Ob 203/18s, 20.03.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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