ABGB § 885
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird ein Angebot unter anderen Bedingungen angenommen, entsteht kein Vertrag. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn die Abweichung Hauptpunkte betrifft. Bei Nebenpunkten kommt es darauf an, ob der Vertrag auch ohne eine Regelung darüber geschlossen worden wäre, was der Fall ist, wenn sie sich aus Gesetz oder Verkehrssitte ergänzen lassen und sich niemand eine Einigung vorbehalten hat.
Ja, wenn alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch keine förmliche Urkunde, wohl aber ein von den Parteien unterfertigter Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrags errichtet wurde. Hauptpunkte sind alle Punkte, auf die die Absicht der Parteien gerichtet war, auch wenn sie an sich nebensächlich erscheinen; fehlt die Unterschrift, liegt keine Punktation vor.
Ja. Wurde vereinbart, die endgültige Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form erst später zu errichten, wird der Vertrag dadurch nicht erst mit dieser Form wirksam. Er gilt bereits als Punktation und bindet Sie; das gilt auch für einen mündlich geschlossenen Liegenschaftskaufvertrag.
Ein Vertrag über den Erwerb eines noch unbestimmten Liegenschaftsanteils zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum ist ein Zwischenvertrag, der als Punktation anzusehen ist. Er ist wie ein Kaufvertrag zu beurteilen und bindet die Parteien bereits.
Ja, wenn die Hauptpunkte darin festgehalten sind. Halten die Parteien schriftlich fest, um welches Objekt es geht, welcher Preis gilt und wer was zu verschaffen hat, und wollen sie sich schon damit binden, entsteht daraus ein durchsetzbarer Anspruch. Bei einem erst zu errichtenden Haus kann sogar eine Zuordnung nach Geschoßen genau genug sein.
Das Wesen der Punktation liegt darin, dass über den bereits abgeschlossenen Vertrag nach dem Willen der Parteien noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die den bloßen Aufsatz ersetzt. Die Punktation verpflichtet aber schon unmittelbar zur Vertragserfüllung. Auch der Vorbehalt einer endgültigen Urkunde in grundbuchsfähiger Form macht daraus keinen bloßen Vorvertrag.
Ja. Für die schriftliche Zusage von Wohnungseigentum genügt ein von den Parteien unterschriebener Aufsatz über die Hauptpunkte. Eine förmliche Vertragsurkunde ist dafür nicht nötig.
Klagen Sie auf den Abschluss eines Vertrags mit bestimmten Bestimmungen, so muss das Gericht Ihre Klage zur Gänze abweisen, wenn auch nur einzelne dieser Bestimmungen nicht durchsetzbar sind. Das Gericht darf einzelne Bestimmungen nicht herausstreichen oder abändern, weil das etwas anderes wäre als das, was Sie verlangt haben.