Bin ich gebunden, wenn wir nur die Hauptpunkte unterschrieben haben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Wohnungseigentümer, Vertragsparteien
Ja, wenn alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch keine förmliche Urkunde, wohl aber ein von den Parteien unterfertigter Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrags errichtet wurde. Hauptpunkte sind alle Punkte, auf die die Absicht der Parteien gerichtet war, auch wenn sie an sich nebensächlich erscheinen; fehlt die Unterschrift, liegt keine Punktation vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch nicht eine förmliche Urkunde, wohl aber ein Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrages errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist. Unter Hauptpunkten sind alle jene Punkte zu verstehen, worauf die Absicht der Parteien gerichtet ist, mögen diese an sich auch nebensächlich erscheinen (es muss daher ein in allen wesentlichen Punkten fertiger Vertrag vorliegen, dem nur die letzte, inhaltliche und förmliche Ausfertigung fehlt).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Punktation gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung.OGH 7 Ob 256/02a, 11.12.2002
- Hier: Mangels Unterfertigung durch die Vertragschließenden kommt der Urkunde keine unmittelbar verpflichtende Wirkung einer Punktation zu.OGH 9 Ob 313/98i, 25.11.1998
- Hier: Punktation eines Wohnungseigentumsvertrages.OGH 5 Ob 79/95, 27.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017160 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 203/18s, 20.03.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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