OGH 5 Ob 203/18s
Worum es ging: Kann ein Gläubiger trotz eingetragenem Verbot ein Pfandrecht eintragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
Ein Belastungsverbot verbietet nur, die Sache mit einem Pfandrecht oder mit einem beschränkten dinglichen Nutzungsrecht zu beschweren. Ein Veräußerungsverbot hindert nur die Durchführung im Grundbuch; der zugrunde liegende Vertrag bleibt wirksam.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot macht den Kauf- oder Tauschvertrag nicht ungültig. Der Eigentümer darf die vereinbarten Erklärungen nicht verweigern, und Sie können auf Zuhaltung des Vertrags klagen. Nur die Durchführung im Grundbuch wird hinausgeschoben.
Ja. Wer seinen Anteil verkauft, bevor die vereinbarte Teilung im Grundbuch durchgeführt ist, kann seine Rechte aus dieser Vereinbarung an den Käufer abtreten. Der andere Miteigentümer muss die Vereinbarung dann auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug erfüllt.
Nein. Haben sich die Miteigentümer bindend über die Teilung geeinigt, steht diese Vereinbarung einer gerichtlichen Teilung entgegen. Verweigert aber ein Miteigentümer die vereinbarte Mitwirkung überhaupt, etwa die Wahl eines Teils nach einem Teilungsvorschlag, ist die Vereinbarung kein Hindernis mehr.
Ein Vertrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich aus ihm selbst ergibt, welche Leistungen geschuldet werden. Notfalls dürfen dafür die gesetzlichen Auslegungsregeln herangezogen werden.
Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.
Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.
Ja, wenn alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Eine Punktation liegt vor, wenn zwar noch keine förmliche Urkunde, wohl aber ein von den Parteien unterfertigter Aufsatz über die Hauptpunkte des Vertrags errichtet wurde. Hauptpunkte sind alle Punkte, auf die die Absicht der Parteien gerichtet war, auch wenn sie an sich nebensächlich erscheinen; fehlt die Unterschrift, liegt keine Punktation vor.
Das Wesen der Punktation liegt darin, dass über den bereits abgeschlossenen Vertrag nach dem Willen der Parteien noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die den bloßen Aufsatz ersetzt. Die Punktation verpflichtet aber schon unmittelbar zur Vertragserfüllung. Auch der Vorbehalt einer endgültigen Urkunde in grundbuchsfähiger Form macht daraus keinen bloßen Vorvertrag.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Vereinbaren können Sie ein solches Verbot mit jedem, auch mit Geschwistern oder Fremden. Ins Grundbuch eingetragen werden kann es aber nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger. Erst die Eintragung wirkt gegenüber Dritten; ohne sie gilt das Verbot nur zwischen Ihnen beiden.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.06.2018, 3 R 56/18h-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c ABGB § 869 ABGB § 885 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Geschäftszahl
5Ob203/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* E*, vertreten durch Mag. Stefan Geisler, Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagten Parteien 1. M* D*, 2. M* L*, 3. A* L*, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz, Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 5.400 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juni 2018, GZ 3 R 56/18h-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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