Muss ich vor der Klage noch ausdrücklich vom Vertrag zurücktreten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rücktritt von einem Kreditvertrag.OGH 7 Ob 249/07d, 28.11.2007
- Die Erklärung, den Vertrag aufzuheben, ist nach UN-Kaufrecht grundsätzlich formfrei und nicht fristgebunden, sodass die Klage zu §§ 918 ff ABGB vergleichbar - die Rücktrittserklärung ersetzt.OGH 1 Ob 292/99v, 28.04.2000
- Wie im Fall einer inhaltlich vergleichbaren außergerichtlichen Rücktrittserklärung kann auch eine solche Rücktrittserklärung keine Vertragsauflösungswirkung haben, wenn für den zur Leistung Verpflichteten nicht mit Sicherheit feststeht, dass der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist.OGH 1 Ob 203/98d, 24.11.1998
- Die Klage ersetzt die Rücktrittserklärung, wenn nach § 921 ABGB auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens geklagt wird.OGH 4 Ob 2307/96k, 17.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018258 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie im Vertrag vereinbart, dass nicht aufgerechnet werden darf, können Sie Ihre Gegenforderung im laufenden Verfahren zwar nicht einwenden. Sie können sie aber mit einer eigenen Klage gegen den Kläger geltend machen.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.