Muss ich die ganze Schuld zahlen, bevor ich zurückfordern darf?
günstig für Zahler betrifft Mitschuldner, Schuldner, Kreditnehmer, Bürgen
Nein. Sie können bereits zurückfordern, sobald Sie von dem schon fälligen Teil der Schuld mehr getilgt haben, als im Innenverhältnis auf Sie entfällt. Bei Ratenzahlung zählt dabei die Summe der bereits fällig gewesenen Raten und nicht die gesamte Forderung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ein Gesamtschuldner kann bereits dann Regreß nehmen, wenn er von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anders als beim Bürgen, der im Falle seiner Inanspruchnahme zur Gänze (auch auf) eine fremde Schuld zahlt und auf den daher gemäß §1358 ABGB die Gläubigerrechte im Gesamtumfang der Zahlung übergehen, ist beim Solidarschuldner stets auch ein Teil der Zahlung (je nach den internen Vereinbarungen zwischen den Solidarschuldnern, im Zweifel nach Köpfen) als Zahlung eigener Schuld und erst der darüber hinausgehende Teil der Zahlung als Zahlung einer fremden Schuld anzusehen.OGH 3 Ob 254/00z, 20.03.2002
- Bei einer in Teilbeträgen (Raten) abzutragenen Solidarschuld ist bei der Beurteilung des Ausgleichsanspruches des § 896 ABGB auf die Gesamtheit der bei der Leistung bereits fällig gewesenen Teilbeträge - und nicht auf die Gesamtforderung - abzustellen.OGH 3 Ob 164/99k, 25.04.2001
- Beim Anspruch auf internen Ausgleich nach § 896 ABGB handelt es sich regelmäßig um einen eigenen Anspruch (Gamerith aaO Rz 1a mwN), der mit der tatsächlichen Zahlung entsteht und bei dem stets auch auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen ist, das hier auf einer Vereinbarung beruht.OGH 1 Ob 126/00m, 28.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Rückforderung unter mehreren Schuldnern
Vertragsrecht · Rückgriff gegen Mitschuldner
Vertragsrecht · Rückgriff erst nach eigener Zahlung
Vertragsrecht · Rückgriff erst nach eigener Zahlung
Vertragsrecht · Rückgriff unter Mitschuldnern