OGH 10 Ob 68/17y
Worum es ging: Verjährt meine Forderung gegen einen Mitschuldner früher als gegen andere?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist möglich. Die Verjährung ist für jeden Mitschuldner gesondert zu prüfen. Ein Umstand, der die Verjährung anhält oder unterbricht, wirkt nur gegenüber jenem Schuldner, in dessen Person er eingetreten ist; gegen die übrigen läuft die Frist weiter.
Ja, wenn damit die gesamte Schuld anerkannt wird. Zahlt ein Mitschuldner einen Teilbetrag auf die gemeinsame Schuld, beginnt die Verjährungsfrist gegenüber allen Mitschuldnern neu. Ein bloßes ausdrückliches Anerkenntnis eines Einzelnen wirkt dagegen nur gegen ihn selbst.
Ja. Waren mehrere an einem Schaden schuld und zahlt der Haftpflichtversicherer eines Schädigers dem Geschädigten alles, geht der Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schädiger auf diesen Versicherer über. Er kann von Ihnen jenen Teil verlangen, der Ihrem Verschuldensanteil entspricht.
Dafür haben Sie dreißig Jahre Zeit. Haben Sie als einer von mehreren Verantwortlichen den ganzen Schaden bezahlt, verjährt Ihr Anspruch auf Rückersatz gegen die anderen erst nach dreißig Jahren.
Die dreijährige Frist beginnt nicht schon, wenn Sie vom Schaden erfahren. Sie läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem Ihre Ersatzpflicht unverrückbar feststeht, etwa mit der Wirksamkeit eines Vergleichs oder mit der endgültigen Verurteilung, im Regelfall aber erst mit Ihrer Zahlung.
Die Frist läuft erst, wenn Ihre eigene Zahlungspflicht rechtskräftig feststeht oder wenn Sie bereits gezahlt haben. Vorher entsteht der Anspruch auf Rückersatz noch gar nicht. Wann die ursprüngliche gemeinsame Schuld verjährt, spielt dafür keine Rolle.
Wenn Sie eine fremde Schuld bezahlen, für die Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haften, treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner den vollen Ersatz verlangen. Diese Regel geht dem allgemeinen Ausgleich zwischen Mitschuldnern vor.
Wer den ganzen Schaden bezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen. Wie viel jeder trägt, richtet sich zuerst nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Beteiligten, vor allem nach der Schwere des Verschuldens und dem Anteil an der Verursachung. Gibt es kein solches Verhältnis, wird zu gleichen Teilen geteilt; wer eine andere Aufteilung will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.
Die Verjährung wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Mitschuldner, gegenüber dem die Forderung verjährt ist. Die anderen Mitschuldner können sich darauf nicht berufen. Auch das Rückgriffsrecht der Mitschuldner untereinander bleibt davon unberührt.
Nein. Solange Sie nicht selbst gezahlt haben, können Sie vom anderen nichts fordern. Auch ein rechtskräftiges Urteil, das Sie zur Zahlung verpflichtet, genügt dafür noch nicht.
Nein. Sie können bereits zurückfordern, sobald Sie von dem schon fälligen Teil der Schuld mehr getilgt haben, als im Innenverhältnis auf Sie entfällt. Bei Ratenzahlung zählt dabei die Summe der bereits fällig gewesenen Raten und nicht die gesamte Forderung.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erstattung unter Mitschuldnern erst nach dreißig Jahren. Kürzer ist die Frist nur dann, wenn zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Verhältnis besteht und die Schädigung des Dritten zugleich ein Vertragsbruch gegenüber dem zahlenden Mitschuldner war.
Erst dann, wenn Sie mehr geleistet haben, als Sie im Verhältnis zu den anderen selbst tragen müssen. Bis zur Höhe Ihres eigenen Anteils entsteht noch kein Anspruch auf Rückersatz.
Sind mehrere Unternehmen mit der Herstellung desselben Werkes beauftragt, müssen sie zusammenarbeiten. Das gilt auch dann, wenn keines von ihnen die Gesamtleitung übernommen hat. Jedes Unternehmen muss alles vermeiden, was das Gelingen des gemeinsamen Werkes gefährden könnte.
Nein. Wenn mehrere Personen einen Schaden schuldhaft verursachen und sich die Anteile nicht trennen lassen, haften alle gemeinsam für das Ganze. Wie schwer der Einzelne gefehlt hat, ändert daran nichts. Entscheidend ist nur, ob sich bestimmte Teile des Schadens einem Einzelnen zuordnen lassen.
Ja. Die gemeinsame Haftung greift nicht nur bei Absicht. Sie greift auch, wenn einzelne Beteiligte nur unachtsam waren und sich ihre Anteile am Schaden nicht bestimmen lassen.
Nein. Lehnt der Schuldner Ihre Forderung von Beginn an ab und sagt er nur zu, sich bei Dritten für Sie zu verwenden, sind das keine Vergleichsverhandlungen. Die Verjährungsfrist läuft dadurch unverändert weiter.
Haben Sie den ganzen Schaden ersetzt, können Sie von den übrigen Ersatz verlangen. Dieser Rückgriff ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein eigener Anspruch aus dem Verhältnis zwischen Ihnen. Art und Umfang richten sich danach, welches besondere Verhältnis zwischen Ihnen besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 28.06.2017, 48 Cg 4/15a-48
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 21.09.2017, 2 R 147/17f-54
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1302 ABGB § 1358 ABGB § 894 ABGB § 896
Entscheidungstext
45 Absätze, 18.347 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Geschäftszahl
10Ob68/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Fritsch Kollmann Zauhar & Partner Rechtsanwälte in Graz, und ihre Nebenintervenientin S***** Gesellschaft m.b.H, *****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, wegen 39.976 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2017, GZ 2 R 147/17f-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juni 2017, GZ 48 Cg 4/15a-48, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.428,22 EUR (darin enthalten 404,70 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).