Kann ich vom Mitschuldner Geld verlangen, bevor ich selbst zahle?
günstig für Mitschuldner betrifft Mitschuldner, Schuldner, Bürgen, Arbeitgeber, Unternehmer
Nein. Solange Sie nicht selbst gezahlt haben, können Sie vom anderen nichts fordern. Auch ein rechtskräftiges Urteil, das Sie zur Zahlung verpflichtet, genügt dafür noch nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der im Innenverhältnis regressberechtigte Solidarschuldner kann gegenüber dem anderen Solidarschuldner erst dann Regress nehmen, wenn er selbst bezahlt hat (vgl SZ 18/148, JBl 1959,344, ZVR 1963/16 und 1968/32).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anwendung des § 1313 ABGB setzt voraus, dass der Regressnehmende im Außenverhältnis seinerseits nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen für fremdes Handeln haftet.OGH 6 Ob 159/15y, 26.04.2016
- Hier: Regressanspruch nach § 1313 ABGB.OGH 8 Ob 26/10x, 22.03.2011
- Der Geschäftsherr kann wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat.OGH 10 Ob 81/00k, 05.12.2000
- Auch wenn der regressierende Solidarschuldner bereits einen rechtskräftigen Exekutionstitel (über die Gesamtforderung) gegen sich hat, gibt es noch kein Rückgriffsrecht.OGH 2 Ob 332/99h, 23.12.1999
- Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit der Zahlung.OGH 4 Ob 26/97w, 18.03.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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