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Wer trägt das Risiko, wenn die Behörde die Genehmigung verweigert?

günstig für Überlasser betrifft Unternehmer, Gemeinden, Käufer, Pächter, Betriebsinhaber
Grundsätzlich trägt es derjenige, der die Genehmigung erlangen muss. Das gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage oder die Praxis der Behörde später ändert. Die andere Seite haftet nur, wenn die Versagung auf einem Grund beruht, den sie durch ihr Verhalten bei Vertragsabschluss in ihren Risikobereich übernommen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus einem Grunde erfolgt, den der Vertragspartner auf Grund seines Verhaltens bei Vertragsabschluß in seinen Risikobereich übernommen hat. (hier: Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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