Was gilt, wenn die Behörde die versprochene Leistung nachträglich verbietet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.01.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Untersagungsbescheid.OGH 1 Ob 157/22b, 14.09.2022
- Die Beweispflicht für die Unmöglichkeit trifft den Schuldner.OGH 4 Ob 27/05g, 05.04.2005
- Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO.OGH 7 Ob 226/01p, 07.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 152/18f, 30.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wirklich unmöglich ist eine Zusage nur dann, wenn vernünftige Parteien ihre Erfüllung schon beim Abschluss für ausgeschlossen halten mussten. Hängt die Leistung nur von der Zustimmung eines Dritten ab, liegt bloß ein Unvermögen des Versprechenden vor; der Vertrag bleibt gültig, und er muss sich um die Zustimmung bemühen.
Ja, unter Umständen. Wer einen Liefer- oder Leistungstermin zusagt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er ihn nicht einhalten kann, hat auch eine unverschuldete Verspätung zu vertreten. Der Vorwurf liegt dann schon in der leichtfertig abgegebenen Zusage.