OGH 6 Ob 15/19b
Worum es ging: Was gilt, wenn wir uns nur scheinbar geeinigt haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dann kommt kein Vertrag zustande. Ein solcher Fall liegt vor, wenn beide glauben, sich geeinigt zu haben, die Erklärungen aber trotz äußerer Übereinstimmung objektiv aneinander vorbeigehen. Betrifft die Abweichung einen Hauptpunkt, etwa den Vertragsgegenstand, gab es von Anfang an keinen Vertrag. Weichen dagegen nur die inneren Vorstellungen ab, bleibt der Vertrag gültig.
Grundsätzlich trägt es derjenige, der die Genehmigung erlangen muss. Das gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage oder die Praxis der Behörde später ändert. Die andere Seite haftet nur, wenn die Versagung auf einem Grund beruht, den sie durch ihr Verhalten bei Vertragsabschluss in ihren Risikobereich übernommen hat.
Die Erfüllung eines Vertrags gilt als vereitelt, wenn die versprochene Leistung für den Schuldner dauernd und endgültig unmöglich geworden ist. Das kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben.
Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.
Ja, wenn sich der Preis später eindeutig errechnen lässt. Wird etwa vereinbart, dass sich der Preis nach den Selbstkosten des Verkäufers richtet, wie den Baukosten eines Hauses mit Eigentumswohnungen, ist er ausreichend bestimmbar.
Ein Geschäft kann nicht nur wegen seines Inhalts gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch wegen seines Gesamtcharakters. Dabei werden Inhalt, Beweggrund und Zweck zusammen gewürdigt; es kommt daher auch auf alle Umstände an, unter denen das Geschäft geschlossen wurde.
Nein. Wer eine zugesagte Leistung nicht erbringt und sich darauf beruft, sie sei unmöglich, muss das auch beweisen. Der bloße Hinweis, ein Dritter verweigere seine Zustimmung, reicht nicht: Sie müssen zeigen, dass Sie alles redlich Zumutbare versucht haben, ihn zur Mitwirkung zu bewegen.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ob eine gelieferte Sache nur mangelhaft ist oder überhaupt etwas anderes als das Bestellte, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Maßgeblich ist also die allgemeine Anschauung und nicht Ihre eigene Einschätzung.
Was ein Unternehmer herstellen muss, ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Beschreibungen. Ist das nicht eindeutig, wird der Vertrag ausgelegt. Vereinbart werden können Eigenschaften des fertigen Werkes ebenso wie eine bestimmte Art der Ausführung.
Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.11.2018, 5 R 120/18h-52
Zitierte Paragrafen
ABGB § 915 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
64 Absätze, 26.057 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
6Ob15/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. November 2018, GZ 5 R 120/18h-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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