Haftet der Betrieb, wenn eine Maschine versagt und mich verletzt?
günstig für Geschädigterbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Halter, Geschädigte
Ja. Der Halter oder Betriebsunternehmer trägt jedenfalls das Risiko einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr sowie eines Fehlers oder Versagens der Einrichtungen – auch dann, wenn Sie im Betrieb tätig sind. Ausgeschlossen sind für Betriebsangehörige nur Ansprüche aus der gewöhnlichen Betriebsgefahr.
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.11.2017
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Der Betriebsinhaber oder Halter hat das Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde sowie das Risiko eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedenfalls zu tragen. In diesen Fällen trifft den Betriebsunternehmer oder Halter die Gefährdungshaftung des EKHG. Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) werden durch § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, hingegen sind Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer im Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.