Haftet mein Vertragspartner auch für Leute, denen er nichts vorschreibt?
günstig für Kunde betrifft Kunden, Auftraggeber, Unternehmer, Werkbesteller
Ja. Wer jemanden einsetzt, um seine Pflichten Ihnen gegenüber zu erfüllen, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes. Ob er diesem Gehilfen Weisungen erteilen kann oder selbst Fachkenntnis hat, spielt keine Rolle. Verzichtet er auf Einflussmöglichkeiten, ist das sein Risiko und nicht Ihres.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.05.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis.OGH 8 Ob 106/12i, 29.08.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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