Muss ich die Nachfrist ausdrücklich nennen, bevor ich zurücktrete?
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar.OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018
- Das Zuwarten nach der Rücktrittserklärung genügt als ausreichende Form der Nachfristgewährung.OGH 1 Ob 2172/96k, 03.10.1996
- TerminverlustOGH 7 Ob 605/76, 01.07.1976
- Unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Wilhelm in JBl 1974,423.OGH 4 Ob 555/75, 08.07.1975
- Und der Verpflichtete innerhalb der als angemessen zu betrachtenden Nachfrist nach dem Vertragsrücktritt die Erfüllung nicht angeboten hat.OGH 7 Ob 83/73, 09.05.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 42.
- OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich muss eine Nachfrist nur gewährt und nicht ausdrücklich gesetzt werden. Steht für den Verpflichteten aber nicht sicher fest, ob die andere Seite überhaupt noch am Vertrag festhält und die Leistung annehmen will, braucht es eine deutliche Erklärung, dass man weiter auf der Leistung besteht und sie annehmen wird. Das kann auch in der Rücktrittserklärung mit einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist geschehen.
Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.