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Muss ich die Nachfrist ausdrücklich nennen, bevor ich zurücktrete?

günstig für Gläubiger betrifft Käufer, Verkäufer, Auftraggeber, Unternehmer, Konsument
Nein. Es genügt, dass Sie der säumigen Seite tatsächlich angemessen Zeit zum Nachholen gelassen haben. Auch ein Zuwarten nach der Rücktrittserklärung kann als ausreichende Nachfrist gelten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1949)

Der Ausdruck "festsetzen" ist nicht wörtlich zu nehmen. Dem Gesetze ist Genüge getan, wenn der nichtsäumige dem säumigen Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Leistung tatsächlich gewährt hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 42.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Nachfrist vor dem Rücktritt vom Vertrag

Grundsätzlich muss eine Nachfrist nur gewährt und nicht ausdrücklich gesetzt werden. Steht für den Verpflichteten aber nicht sicher fest, ob die andere Seite überhaupt noch am Vertrag festhält und die Leistung annehmen will, braucht es eine deutliche Erklärung, dass man weiter auf der Leistung besteht und sie annehmen wird. Das kann auch in der Rücktrittserklärung mit einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist geschehen.

günstig für Schuldner Rücktritt ohne Nachfristsetzung

Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Nachfrist mit Ankündigung des Rücktritts
Vertragsrecht · Nachfrist bei offensichtlicher Unmöglichkeit
Vertragsrecht · Angemessene Nachfrist vor dem Rücktritt