Wirkt mein Rücktritt, wenn ich keine Nachfrist gesetzt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar.OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018395 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 19.
- OGH 8 Ob 101/25y, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 133/24b, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 9/22k, 22.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/21i, 05.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Es genügt, dass Sie der säumigen Seite tatsächlich angemessen Zeit zum Nachholen gelassen haben. Auch ein Zuwarten nach der Rücktrittserklärung kann als ausreichende Nachfrist gelten.
Nein. Beim Fixgeschäft fällt der Vertrag mit dem Verzug von selbst weg. Sie müssen dafür weder eine Nachfrist setzen noch den Rücktritt erklären.