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Muss ich eine Nachfrist setzen, bevor ich zurücktrete?

günstig für Schuldner betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Konsument
Grundsätzlich muss eine Nachfrist nur gewährt und nicht ausdrücklich gesetzt werden. Steht für den Verpflichteten aber nicht sicher fest, ob die andere Seite überhaupt noch am Vertrag festhält und die Leistung annehmen will, braucht es eine deutliche Erklärung, dass man weiter auf der Leistung besteht und sie annehmen wird. Das kann auch in der Rücktrittserklärung mit einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist geschehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Nachfrist vor dem Rücktritt

Nein. Es genügt, dass Sie der säumigen Seite tatsächlich angemessen Zeit zum Nachholen gelassen haben. Auch ein Zuwarten nach der Rücktrittserklärung kann als ausreichende Nachfrist gelten.

günstig für Gläubiger Wegfall des Fixgeschäfts bei Verzug

Nein. Beim Fixgeschäft fällt der Vertrag mit dem Verzug von selbst weg. Sie müssen dafür weder eine Nachfrist setzen noch den Rücktritt erklären.

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