Muss ich eine Nachfrist setzen, bevor ich zurücktrete?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Förderungsvertrag.OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021
- Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar.OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018
- Hier aber Klage ausdrücklich auf „Widerruf“ gestützt, und auf anderweitige Verfügung hingewiesen. Keine Annahmebereitschaft des Gläubigers anzunehmen, wenn dieser selbst von Unwirksamkeit des Vertrags ausgeht und daher die eigene Leistungspflicht bestreitet.OGH 2 Ob 94/16m, 28.06.2016
- Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubiger, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei dann, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen.OGH 4 Ob 534/89, 09.05.1989
- WohnungsringtauschOGH 6 Ob 297/59, 02.10.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 8 Ob 101/25y, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Es genügt, dass Sie der säumigen Seite tatsächlich angemessen Zeit zum Nachholen gelassen haben. Auch ein Zuwarten nach der Rücktrittserklärung kann als ausreichende Nachfrist gelten.
Nein. Beim Fixgeschäft fällt der Vertrag mit dem Verzug von selbst weg. Sie müssen dafür weder eine Nachfrist setzen noch den Rücktritt erklären.