Verliere ich Ansprüche, wenn ich das Werk trotz Mängeln übernehme?
günstig für Besteller betrifft Werkbesteller, Unternehmer, Bauherr, Konsument
Ob Mängel offensichtlich sind, beurteilt sich beim Werkvertrag nach dem Zeitpunkt der Ablieferung und nicht nach dem Vertragsabschluss. Sie können sich Ihre Ansprüche auch für solche Mängel sichern, indem Sie sich bei der Übernahme ausdrücklich vorbehalten, sie geltend zu machen. Die Übernahme selbst müssen Sie dafür nicht verweigern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Beim Werkvertrag ist für die Beurteilung, ob die Mängel in die Augen fallen, naturgemäß nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Ablieferung des Werkes maßgebend. Der Besteller kann sich aber seine Haftungsansprüche auch für solche Mängel dadurch sichern, dass er sich bei der Übernahme deren Geltendmachung vorbehält. Er braucht nicht die Übernahme des Werkes abzulehnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung, ob Mängel eines Werks offensichtlich sind, ist der Zeitpunkt der Ablieferung maßgebend.OGH 8 Ob 114/23g, 15.02.2024
- Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift.OGH 6 Ob 113/09z, 14.01.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 114/23g, 15.02.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 928
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
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