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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 928

§ 928. Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt (§ 443). Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Sichert der Verkäufer oder sein Vertreter zu, die Sache sei völlig einwandfrei, und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat, dürfen Sie sich darauf verlassen. Sie müssen die Sache dann nicht auf verborgene oder nicht sofort erkennbare Mängel untersuchen. Auch einen Sachverständigen müssen Sie dafür nicht beiziehen.

Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.

Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv Fehler hat, als vertragsgemäß vereinbaren. Nur wenn nichts über die geschuldeten Eigenschaften vereinbart wurde, kommt es darauf an, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden.

Nein. Sagt Ihnen der Verkäufer ausdrücklich zu, dass die Sache frei von Lasten ist, dürfen Sie sich darauf verlassen und müssen nicht näher nachsehen. Er haftet Ihnen dann auch für Rechte, die ins Auge fallen, etwa einen sichtbaren Weg über das Grundstück. Bis 2024 stand der Rechtssatz dafür, dass eine solche Zusage offenkundige Nutzungsrechte gerade nicht erfasst.

Aufträge der Baubehörde, den vorschriftsmäßigen Zustand herzustellen, und die Kosten einer angedrohten Ersatzvornahme zählen zu den Schulden und Rückständen, die auf der Sache haften. Solche Aufträge wirken gegenüber jedem Eigentümer des Hauses und sind gegen ihn vollstreckbar.

Ob Mängel offensichtlich sind, beurteilt sich beim Werkvertrag nach dem Zeitpunkt der Ablieferung und nicht nach dem Vertragsabschluss. Sie können sich Ihre Ansprüche auch für solche Mängel sichern, indem Sie sich bei der Übernahme ausdrücklich vorbehalten, sie geltend zu machen. Die Übernahme selbst müssen Sie dafür nicht verweigern.

Nein, das allein genügt nicht. Arglistig handelt er erst, wenn er dabei gegen eine Pflicht zur Aufklärung verstoßen hat; aufklären muss er über Umstände, die für Ihre Kaufentscheidung so wichtig sind, dass Sie sonst gar nicht oder zu anderen Bedingungen gekauft hätten. Fehlen der Ware Eigenschaften, die üblicherweise als so wesentlich gelten, dass darüber aufgeklärt wird, kommt es nicht darauf an, ob ihm das bewusst war.

Auch eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften hilft Ihnen nicht, wenn Ihnen beim Erwerb bekannt war, dass diese Zusicherung nicht stimmt. In diesem Fall entsteht keine Gewährleistungspflicht.

Ja, das ist möglich. Welche Eigenschaften eine Sache haben muss, können die Parteien auch ohne ausdrückliche Worte festlegen. Ein auffallend niedriger Kaufpreis kann ein Anzeichen dafür sein, dass bestimmte Nachteile der Sache nach der Vorstellung beider Seiten kein Mangel sein sollten. Dann bestehen dafür auch keine Gewährleistungsansprüche.

Ja. Kaufen Sie ein Einfamilienhaus, ohne dass auf eine Besonderheit des Bodens hingewiesen wird, dürfen Sie im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Untergrund natürlich gewachsen ist. Ein vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf Eigenschaften, die Ihnen zumindest stillschweigend zugesagt wurden.

Sagt der Verkäufer ausdrücklich zu, dass die Sache frei von Nutzungsrechten Dritter ist, muss er dafür einstehen. Das gilt auch dann, wenn diese Rechte offenkundig sind. Sie dürfen sich auf die Zusage verlassen und müssen nicht selbst nachprüfen.

Der Schlusssatz zu den offenkundigen Mängeln ist keine Regel über die Gewährleistung. Er stellt vielmehr die Vermutung auf, dass der Veräußerer die Sache lastenfrei zu machen hat; diese Vermutung kann widerlegt werden.

Solange Sie die Schuld noch nicht selbst getilgt haben, können Sie nur verlangen, dass der Verkäufer an den Gläubiger zahlt. Eine Zahlung an Sie selbst können Sie in diesem Fall nicht fordern. Damit wird vermieden, dass der Verkäufer am Ende doppelt zahlt.

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