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Wann gilt ein Bauwerk als übernommen?

günstig für Unternehmer betrifft Bauherren, Besteller, Handwerker, Baufirmen
Bei Werken, die man nicht körperlich übergeben kann, muss sich aus den Umständen ergeben, dass Sie das Werk in Ihre Verfügungsmacht übernommen haben. Dass das Werk fertig ist, spricht dafür, genügt allein aber nicht; es braucht auch Ihre ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, die Erfüllung zur Kenntnis zu nehmen. Rügen Sie Mängel, ohne das Werk als Ganzes zurückzuweisen, verschiebt das den Zeitpunkt nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Bei Werken, die eine körperliche Übergabe nicht zulassen, müssen für die Annahme der Übergabe Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, dass der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Die Vollendung des Werkes allein stellt lediglich ein Indiz für die Übergabe dar, es bedarf darüber hinaus auch der ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Bestellers, die Erfüllung seines Auftrages zur Kenntnis zu nehmen. Mängelrügen, ohne das Werk gleichzeitig als Ganzes zurückzuweisen, zögern den Übernahmezeitpunkt nicht hinaus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Empfangsbestätigung und Beweislast

Wenn Sie nur bestätigen, die Ware vollständig erhalten zu haben, wird damit nichts vereinbart. Sie geben keine Erklärung ab, die den Vertrag gestaltet, sondern schaffen nur ein Beweismittel, das das Gericht frei würdigt. Eine solche Bestätigung verschiebt die Beweislast nicht zu Ihren Lasten und unterliegt daher nicht der Klauselkontrolle.

günstig für Konsument Rücktritt bei einzelnen Bauaufträgen

Ja, in der Regel schon. Vergeben Sie einen größeren Umbau in mehreren getrennten Verträgen an verschiedene Betriebe, wird jeder Vertrag für sich beurteilt. Ein einzelnes Gewerk erreicht meist nicht den Umfang eines erheblichen Umbaus, der mit einem Neubau vergleichbar wäre, und ist damit vom Verbraucherschutz erfasst.

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