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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2002

ABGB § 1167

Gewährleistung § 1167. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Anspruch auf Verbesserung ist ein Rest Ihres ursprünglichen Anspruchs darauf, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird. Verlangen können Sie deshalb nur das, wozu sich Ihr Vertragspartner vertraglich verpflichtet hat, nicht mehr.

Die Angaben und Bilder im Katalog oder Prospekt eines Reiseveranstalters sind keine unverbindliche Werbung. Sie gelten als ausdrückliche Zusage der beschriebenen Eigenschaften, etwa der Entfernung zum Strand oder des Zustands des Strandes. Der Grund ist, dass Reisen üblicherweise nach diesen Katalogen gebucht werden und die Reisenden darauf vertrauen; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Ja. Ist das bestellte Werk unbrauchbar, können Sie den gesamten dafür bezahlten Werklohn als Schadenersatz zurückverlangen. Das gilt etwa für die misslungene Reparatur eines Fahrzeugmotors.

Der Anspruch aus der Gewährleistung setzt kein Verschulden des Unternehmers voraus. Er besteht also auch dann, wenn den Unternehmer kein Vorwurf trifft.

Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.

Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.

Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.

Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.

Der Unternehmer muss das Werk so ausführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen auch jene Eigenschaften, die sich aus der Art des Geschäfts stillschweigend ergeben. Der entschiedene Fall betraf die Eindeckung eines Hauses.

Der Vertrag mit dem Zahnarzt ist zunächst ein freier Dienstvertrag. Wird der Zahnarzt aber mit bestimmten Arbeiten am Zahnersatz beauftragt, kommen Elemente eines Werkvertrages dazu. Deshalb sind auf seine Tätigkeit auch die Gewährleistungsregeln des Werkvertrages und die Bestimmungen über die Warnpflicht anzuwenden. Stellt ein Zahntechniker nur die Brücke her, ohne Abdruck und Anpassung, liegt ein reiner Werkvertrag vor.

Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.

Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.

Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.

Der Vertrag über eine Pauschalreise mischt Elemente von Werkvertrag, Dienstleistung und Geschäftsbesorgung. Ihre Gewährleistungsrechte richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln für Werkverträge. Die Sonderbestimmung im Konsumentenschutzgesetz verdrängt diese Regeln nicht, sondern ergänzt sie.

Nicht in jedem Fall. Kann die Behebung der Mängel dazu führen, dass alle Wohnungseigentümer nachzahlen müssen, weil die Leistung auch nicht verrechnet wurde, ist das kein Anspruch, den ein einzelner Wohnungseigentümer durchsetzen kann.

Nicht ohne Weiteres. Ein Verzicht auf die Rückabwicklung kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Wer gelieferte Teile bearbeitet, bevor er das volle Ausmaß der Mängel kennt, verzichtet damit noch nicht; ebenso wenig, wer weiterverkauft, nachdem der Verkäufer jede Gewährleistung ausdrücklich abgelehnt hat.

Hätten Sie bei einer Warnung des Unternehmers einen zusätzlichen Auftrag außerhalb des Werks erteilt und würde das Werk damit einwandfrei funktionieren, können Sie diese zusätzliche Arbeit nicht über die Gewährleistung verlangen. Sie brauchen dafür eine Anpassung des Vertrags wegen des Irrtums. Ohne eine solche Anpassung dürfen Sie die Zahlung nicht verweigern.

Verlangen Sie die Behebung eines Mangels, der auf eine verletzte Warnpflicht zurückgeht, gehen Sie damit über den Vertrag hinaus, weil ein anderes oder größeres Werk hergestellt werden müsste. Der Anspruch scheitert daran nicht zwingend. Er setzt aber voraus, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums ausdrücklich anpassen wollen.

Die Nachbesserung ist dort zu erbringen, wo auch die ursprüngliche Leistung zu erbringen war. Kommt der Unternehmer schuldhaft in Verzug, können Sie die Kosten der Mängelbehebung ersetzt verlangen. Für die Höhe zählen die Verhältnisse an Ihrem Wohnort, weil die Reparatur im Regelfall dort erfolgt.

Ob Mängel offensichtlich sind, beurteilt sich beim Werkvertrag nach dem Zeitpunkt der Ablieferung und nicht nach dem Vertragsabschluss. Sie können sich Ihre Ansprüche auch für solche Mängel sichern, indem Sie sich bei der Übernahme ausdrücklich vorbehalten, sie geltend zu machen. Die Übernahme selbst müssen Sie dafür nicht verweigern.

Grundsätzlich dürfen Sie die Zahlung bis zur Verbesserung zurückhalten, doch ist dieses Recht abdingbar. Haben Sie einen Haftrücklass in bestimmter Höhe vereinbart, kann dadurch Ihr Zurückbehaltungsrecht auf diesen Betrag beschränkt sein. Ob das gewollt war, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.

Nein. Ein Anspruch, das mangelhafte und nicht verbesserungsfähige Werk vollständig neu herzustellen, steht Ihnen nicht zu. Schadenersatz bekommen Sie nur, wenn den Unternehmer ein Verschulden trifft und Ihnen ein Schaden entstanden ist, der über den Mangel des Werkes selbst hinausgeht, etwa Kosten für Ergänzungs- oder Verbesserungsarbeiten.

Ja. Haben Sie die notwendige Behebung eines Baumangels selbst in Auftrag gegeben, sind diese Kosten als Folgeschaden zu ersetzen. Wurde nicht verbessert, können Sie stattdessen die Wertminderung des Hauses verlangen.

Haben Sie wegen eines Mangels rechtzeitig die Rückabwicklung des Vertrags verlangt, dürfen Sie dieses Begehren auch später noch ergänzen. Sie können hilfsweise eine Verbesserung fordern, selbst wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

Dann kehrt sich die Beweislast um. Vorher muss der Unternehmer beweisen, dass er erfüllt hat; nehmen Sie die Leistung vorbehaltlos an, müssen Sie beweisen, dass sie mangelhaft ist. Sie müssen dann auch vorbringen, welche konkreten Fehler die Leistung aufweist.

Beim Schadenersatz werden Vorteile, die Sie durch das schädigende Ereignis erlangt haben, gegengerechnet. Bei den Rechten wegen eines mangelhaften Produkts oder Werks gilt das nicht. Dort wird Ihnen ein solcher Vorteil also nicht abgezogen.

Wenn ein Verkäufer oder ein Handwerker einen Mangel nicht behebt, werden die Kosten nach dem dafür erforderlichen Aufwand berechnet. Maßgeblich ist jener Zeitpunkt, zu dem die Verbesserung nach den Umständen des Falls frühestens möglich und Ihnen auch zumutbar war.

Nein, nicht ohne neue Vereinbarung. Stellt der Unternehmer bei der von Ihnen verlangten Nachbesserung fest, dass der Mangel nicht von ihm stammt, muss er Ihnen das sagen und einen neuen, kostenpflichtigen Auftrag verlangen. Tut er das nicht, kommt kein neuer Vertrag zustande; ein solcher kann allerdings auch schlüssig oder bedingt zustande kommen.

Ja, wenn die Arbeiten an der Liegenschaft selbst vorgenommen werden. Das ist beim Bau eines Hauses so und ebenso beim Einbau von Heizungen, sanitären Anlagen und Öfen oder bei Fliesenlegerarbeiten in Wohnungen und Bädern. Dasselbe gilt, wenn eine bewegliche Sache durch die Arbeiten zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes wird.

Lässt sich die Höhe eines Betrags nicht genau feststellen, darf ihn das Gericht nach freier Überzeugung festsetzen. Diese Möglichkeit gilt auch, wenn es um die Höhe einer Preisminderung geht.

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