Muss ich zahlen, wenn ich die Mängelbehebung ablehne?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine endgültige Verweigerung der Verbesserung durch den Werkbesteller.OGH 4 Ob 163/11s, 22.11.2011
- Hier: Rekurs an den Obersten Gerichtshof.OGH 7 Ob 620/95, 21.02.1996
- Bei der Beurteilung der Frage, wann die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.OGH 7 Ob 620/95, 21.02.1996
- Warnpflicht des Unternehmers.OGH 1 Ob 1535/84, 26.11.1984
- Anspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB bei grundloser Abbestellung des Werks.OGH 1 Ob 1527/84, 19.09.1984
- Mangelnde Fälligkeit des Werklohnes wegen Mängel am Werk.OGH 7 Ob 1508/84, 28.06.1984
- Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für Werklohnforderungen.OGH 5 Ob 1516/83, 17.01.1984
- Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB.OGH 4 Ob 1505/83, 28.11.1983
- Besteller darf bis zur Behebung der Mängel des Werkes den gesamten aushaftenden Betrag zurückbehalten.OGH 1 Ob 1507/83, 09.11.1983
- Abgrenzung Kauf - Werkvertrag bei Herstellung nach den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers eindeutig.OGH 1 Ob 1510/83, 09.11.1983
- Ob die Erklärung des Bestellers im konkreten Fall als Nichtzulassung der Verbesserung aufzufassen ist, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.OGH 2 Ob 1503/83, 13.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 5 Ob 83/17t, 23.10.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 508a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.
Ja. Ihr Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange die Leistung mangelhaft oder nicht erbracht ist, darf Ihnen in Geschäftsbedingungen nicht genommen oder eingeschränkt werden. Eine solche Klausel ist Ihnen gegenüber immer unwirksam.