Gehört mir das Geschenk mit dem Tod des Schenkers automatisch?
günstig für Erbe betrifft Geschenknehmer, Erbe, Gläubiger, Verlassenschaft
Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, ist Gläubiger des Nachlasses; die Sache geht ohne Übergabe nicht in sein Eigentum über. Bei einer Liegenschaft brauchen Sie dafür die Eintragung im Grundbuch. Das versprochene Vermögen wird in das Nachlassinventar aufgenommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Der auf den Todesfall Beschenkte ist Nachlassgläubiger. Die Sache geht nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die geschenkten Sachen gehen ohne Übergabe nicht in das Eigentum des Beschenkten über; bei Liegenschaften ist somit zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich.OGH 7 Ob 72/08a, 27.08.2008
- Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich.OGH 4 Ob 2029/96b, 30.04.1996
- Ob ein gegen die Verlassenschaft aus einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeleiteter und im Verlassenschaftsverfahren angemeldeter Anspruch zu Recht besteht, insbesonders ob der Vertrag rechtswirksam ist, muss im Bestreitungsfall im Streitverfahren geklärt werden (EvBl 1968/32).OGH 4 Ob 542/83, 10.05.1983
- Das versprochene Vermögen ist in das Nachlassinventar aufzunehmen.OGH 8 Ob 242/67, 26.09.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 5 Ob 122/20g, 30.09.2020
Genannte Normen
ABGB §956
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