Kann ich vereinbaren, wer die Sache nach dem Beschenkten bekommt?
günstig für Geschenkgeber betrifft Geschenkgeber, Beschenkte, Erben, Käufer
Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 12.12.2022 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Zum Begriffe des "Besitznachfolgerechtes".
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: vertraglich vereinbartes "Rückfallsrecht" an den Geschenkgeber im Falle des Vorversterbens des GeschenknehmersOGH 2 Ob 210/23f, 21.11.2023
- Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt die Verbücherung vertraglicher Besitznachfolgerechte zugelassen (5 Ob 84/95 mwN), obwohl dies von der überwiegenden Lehre abgelehnt wird.OGH 5 Ob 326/00b, 16.01.2001
- Die Analogie zur fideikommissarischen Substitution erscheint dabei umso zwingender, je näher eine Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt.OGH 4 Ob 194/98b, 12.08.1998
- Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution ist das Besitznachfolgerecht durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch einzutragen.OGH 5 Ob 84/95, 27.02.1996
- Hier: vertragliche Einräumung eines ähnlich wie eine echte fideikommissarische Substitutuion zu behandelnden BesitznachfolgerechtesOGH 8 Ob 521/78, 17.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 21.
- OGH 5 Ob 201/22b, 12.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 207/22k, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/22f, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/22h, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 109/22y, 19.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 196/20i, 14.06.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 20/20i, 25.03.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 130/19g, 22.10.2019
- OGH 5 Ob 68/19i, 13.06.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 362
- ABGB § 608 · Nacherbschaft
- ABGB § 613 · Rechte des Vorerben
- ABGB § 761 · Leistung und Deckung des Pflichtteils
- ABGB § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
- GBG 1955 § 20
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