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Kann ich als Pflichtteilsberechtigter den Beschenkten direkt klagen?

günstig für Beschenkter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Erben, Beschenkte, Kinder, Ehegatten
Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, wird wie ein Vermächtnisnehmer behandelt und kann von Ihnen nicht unmittelbar belangt werden. Solange die geschenkte Sache noch nicht übergeben wurde, zählt sie zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft wird der Beschenkte erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 13.

Im Gesetz

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