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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2020

OGH 5 Ob 122/20g

Worum es ging: Gehört mir das geerbte Haus schon vor dem Grundbucheintrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.

Wurde Ihnen eine Liegenschaft auf den Todesfall geschenkt, können Sie die Eintragung Ihres Eigentums mit dem Schenkungsvertrag, der die Aufsandungserklärung enthält, und der Sterbeurkunde beantragen. Ein eigener Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist dafür nicht nötig.

Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, ist Gläubiger des Nachlasses; die Sache geht ohne Übergabe nicht in sein Eigentum über. Bei einer Liegenschaft brauchen Sie dafür die Eintragung im Grundbuch. Das versprochene Vermögen wird in das Nachlassinventar aufgenommen.

Ja. Bei einer Schenkung auf den Todesfall bleibt der Schenker in aller Regel bis zu seinem Tod im Genuss der Sache; erfüllt wird erst aus dem Nachlass. Die Schenkung ist unbedingt, nur ihr Beginn ist auf den Tod hinausgeschoben. Hat der Schenker entgegen der Vereinbarung dennoch über die Sache verfügt, bleibt dem Beschenkten in der Regel nur Schadenersatz gegen die Erben.

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, wird wie ein Vermächtnisnehmer behandelt und kann von Ihnen nicht unmittelbar belangt werden. Solange die geschenkte Sache noch nicht übergeben wurde, zählt sie zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft wird der Beschenkte erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer.

Nein. Wurde Ihnen etwas auf den Todesfall geschenkt, aber noch nicht übergeben, zählt es zunächst zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft werden Sie erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer. Dafür genügen der Schenkungsvertrag mit der Aufsandungserklärung und die Sterbeurkunde, ein eigener Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist nicht nötig.

Das Gericht prüft nur jene Tatsachen, die den Antrag tragen. Es bewilligt die Eintragung, wenn die vorgelegten Urkunden in ihrer Gesamtheit den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit ergeben und die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind. Umstände, die ein Recht wieder vernichten könnten, werden nur ausnahmsweise berücksichtigt.

Das hängt vom Fehler ab. Hat das Gericht nach der Aktenlage oder dem Grundbuchsstand unrichtig entschieden, ist der Rekurs richtig. Widerspricht die Eintragung dagegen der wirklichen Rechtslage, brauchen Sie eine Löschungsklage. Bloße Formfehler ohne Auswirkung auf die Rechtslage sind nur mit Rekurs zu bekämpfen.

Ja. Mit der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ist nachgewiesen, dass dem Erwerb aus dem Nachlass keine Bedenken entgegenstehen. Beim Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses ersetzt sie auch die sonst nötige Zustimmungserklärung der Erben und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1253 ABGB § 1503 ABGB § 603 ABGB § 810 AußStrG § 182 GBG 1955 § 94 IO § 58

Entscheidungstext

39 Absätze, 18.383 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

5Ob122/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Christian Durrani, Notar in Ebreichsdorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Erbin A*, vertreten durch die Christian Rabl Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. März 2020, AZ 17 R 14/20k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2019, TZ 8930/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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