Zum Inhalt springen

Kann ich schon zahlen, bevor die Schuld fällig ist?

betrifft Auftraggeber, Unternehmer, Kunden, Gläubiger, Schuldner
Unter einem Vorschuss versteht man jede Vorausleistung, insbesondere eine Zahlung in Erwartung einer Gegenleistung. Ein Gläubiger kann einen Vorschuss schon vor der Fälligkeit gewähren, sogar bevor die Schuld überhaupt entstanden ist. Damit wird ein entsprechender Teil der Schuld im Voraus getilgt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Unter Vorschuss werden alle Vorausleistungen verstanden. Unter diesen Begriff fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung. Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren. Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Fälligkeit bei der Aufrechnung
Vertragsrecht · Vorschuss wird abgerechnet, nicht aufgerechnet
Vertragsrecht · Vorschuss auf den Werklohn
Vertragsrecht · Zahlung gegen den Willen des Gläubigers
Vertragsrecht · Vorauszahlung des Verbrauchers