Zum Inhalt springen

Darf ein Unternehmer verlangen, dass ich im Voraus zahle?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Käufer
Eine Vorauszahlung des Verbrauchers ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist aber unzulässig, wenn damit Ihr Recht umgangen wird, die Zahlung bei mangelhafter Leistung zurückzuhalten. Entscheidend ist, ob es für die Vorauszahlung einen sachlichen Grund gibt, etwa aus der Natur des Vertrags oder aus den gegenseitigen Pflichten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 04.04.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 6 KSchG schließt die Vereinbarung einer Vorausleistung durch den Verbraucher nicht von vornherein aus, sofern nicht das Leistungsverweigerungsrecht umgangen wird. Ob im Einzelfall ein Umgehungsfall oder eine zulässige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, lässt sich insbesondere daran erkennen, ob sich für die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus der Natur des Vertrags, der gegenseitigen Leistungspflichten oder aus sonstigen Umständen des Falls ein sachlicher Grund findet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Gefährdung der Gegenleistung

Dann, wenn bei Betrachtung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, dass die Gegenleistung nicht vollständig und nicht rechtzeitig kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die andere Seite die Erfüllung verlangt.

günstig für Unternehmer Rücktritt bei Zahlungsverzug im Verbrauchervertrag

Zahlen Sie trotz Mahnung längere Zeit nicht, ist der Rücktritt vom Vertrag der klassische Fall einer Vertragsauflösung. Auch bei einem Vertrag mit Verbrauchern darf der Rücktritt an mildere Voraussetzungen geknüpft werden als die vorzeitige Fälligstellung aller Raten. Das verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers
Vertragsrecht · Zurückbehaltungsrecht in Geschäftsbedingungen
Vertragsrecht · Rücktritt beim Vorauszahlungskauf
Vertragsrecht · Vorauszahlung bei unbrauchbarem Werk