Kann die Versicherung ihre Bearbeitungskosten von mir zurückfordern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verjährung gemäß § 1486 Z 1 ABGB.OGH 7 Ob 43/76, 26.08.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1037
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Versagt der Versicherer den Schutz zu Unrecht, dürfen Sie den Prozess selbst führen. Gegenüber dem Versicherer haften Sie dann nur, wenn Sie bei der Regelung des Schadens grob fahrlässig vorgehen. Das gilt auch für die dabei entstehenden Kosten.
Ja. Der Versicherungsschutz schließt die Abwehr unberechtigter Ansprüche mit ein. Deshalb tritt der Versicherungsfall schon dann ein, wenn ein Dritter überhaupt Schadenersatz von Ihnen verlangt, unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist.