ABGB § 1037
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das hängt davon ab, worauf sich Ihr Anspruch stützt. Nach dem Mietrechtsgesetz zählt der objektive Nutzen für einen durchschnittlichen Benützer, nach der Regel über die nützliche Geschäftsführung dagegen der klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter, den Sie beweisen müssen. Für Ihre eigene Arbeitsleistung bekommen Sie nichts, außer Sie sind dafür befugter Gewerbetreibender; die Kosten für Ihre Helfer sind Ihnen aber zu ersetzen.
Die gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern endet dort, wo die Leistung nicht mehr zumutbar oder gesellschaftlich nicht mehr üblich ist. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß über ein gewöhnliches Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehen, können abgegolten werden, sei es durch Vereinbarung oder als Ersatz für die erbrachte Leistung. Frühere Zuwendungen werden darauf nur angerechnet, wenn der Gepflegte damit gerade eine Gegenleistung erbringen wollte.
Wenn Sie als Miteigentümer eigenmächtig etwas für die gemeinsame Sache aufwenden, werden Sie behandelt wie jemand, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag besorgt. Sie können dafür einen entsprechenden Ersatz verlangen.
Ja. Werden Sie geschädigt und werden Sie selbst tätig, um die Folgen der schädigenden Handlung abzuwenden, handeln Sie damit im Geschäftskreis des Haftpflichtigen. Ihr Aufwand ist deshalb nach den Regeln über die Geschäftsführung für einen anderen zu behandeln.
Nur wenn es Ihnen einen klaren, überwiegenden Vorteil gebracht hat, und im Zweifel zählt dabei Ihr eigener Standpunkt. Selbst wenn dieser sachlich nicht einleuchtet, dürfen Ihnen keine Vorteile aufgedrängt werden, die Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfinden, etwa eine Behandlung in einer Privatklinik. Der Nutzen muss bei vernünftiger Beurteilung Ihrem erkennbaren Willen und Ihren Interessen entsprechen.
Haben Sie als Mieter nützliche Verbesserungen bezahlt, können Sie den Ersatz in der Regel erst verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Erst dann steht fest, ob die Investition dem Vermieter tatsächlich einen klaren Vorteil bringt.
Ersatz für Ihre Aufwendungen können Sie nur von jener Person verlangen, die bei der Rückgabe der Wohnung Ihr Vermieter ist. Für Ansprüche gegen einen früheren Eigentümer gilt dieselbe kurze Frist wie gegen den letzten.
War eine Ausbesserung notwendig, richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen jenen Vermieter, der es zum Zeitpunkt der Aufwendung war. Ging es dagegen um eine bloß nützliche Verbesserung, haftet jener Vermieter, der es bei der Rückgabe der Wohnung ist.
Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Ja. Wird ein Linienbus beschädigt, hat der Schädiger die Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls zu tragen. Ersetzt werden auch die Kosten dafür, ein Reservefahrzeug bereitzuhalten, allerdings nur bis zu jener Grenze, die die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs am Markt kosten würde.
Nein, nicht ohne Weiteres. Sie müssen die Kosten nur ersetzen, wenn die Handlung Ihnen einen klaren und überwiegenden Vorteil gebracht hat; dabei wird ein strenger Maßstab angelegt. Geht es um Ihr Vermögen, müssen Sie dadurch tatsächlich bereichert sein.
Ja. Die Kosten, die dem Versicherer bei der Abwicklung selbst entstanden sind, also Barauslagen und die Kosten des eigenen Vertreters, kann er als Aufwand für ein fremdes Geschäft zurückverlangen. Für diese Forderung gilt die kurze dreijährige Verjährungsfrist.
Ob ein Aufwand, den jemand ohne Auftrag für Sie gemacht hat, Ihnen einen klaren und überwiegenden Vorteil bringt, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Dabei zählt, wie das allgemein gesehen wird, und es sind alle Ihre Interessen zu berücksichtigen.
Besorgen Sie nicht nur ein fremdes, sondern zugleich auch Ihr eigenes Geschäft, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Sie können aber Ersatz verlangen, wenn Sie in einer Notlage eigenes Vermögen aufgeopfert haben, um größeren Schaden abzuwenden: Dann müssen alle, die daraus Vorteil gezogen haben, Sie anteilig entschädigen. Uneigennützig müssen Sie dabei nicht handeln.
Einen Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache haben Sie nur, wenn weder eine Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Vertrag besteht, der die Vermögensverschiebung rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Vertrag nicht mit dem Bereicherten, sondern mit einem Dritten besteht. Der Anspruch scheidet ebenso aus, wenn Sie sich auf ein vertragsähnliches Verhältnis stützen können.
Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.
Ja, anteilig. Wurden Sie als Mitschuldner über einen laufenden Prozess förmlich verständigt und haben Sie sich trotzdem nicht beteiligt, tragen Sie die Kosten dieses Verfahrens ab der Verständigung anteilig mit. Eine eigene, gegen Sie eingebrachte Klage ersetzt diese Verständigung nicht.