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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 221/23y

Worum es ging: Wie lange kann ich mir das Geld vom anderen Schädiger holen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dafür haben Sie dreißig Jahre Zeit. Haben Sie als einer von mehreren Verantwortlichen den ganzen Schaden bezahlt, verjährt Ihr Anspruch auf Rückersatz gegen die anderen erst nach dreißig Jahren.

Nimmt der Halter eines Fahrzeugs beim schuldtragenden Lenker oder Mitfahrer Rückgriff, ist das kein Schadenersatzanspruch, sondern der Ersatz eines Aufwands für einen anderen. Dafür gilt nicht die dreijährige, sondern die allgemeine dreißigjährige Frist.

Schädigt Ihr Gehilfe einen Dritten und verletzt er dabei zugleich seine Pflicht Ihnen gegenüber, das Werk sorgfältig auszuführen, ist Ihr Rückgriff gegen ihn ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag.

Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.

Sie können den Rückersatz von einem Mitschuldigen erst dann fordern, wenn Sie tatsächlich Ersatz geleistet haben. Vorher besteht dieser Anspruch noch nicht.

Haften mehrere Personen gemeinsam, richtet sich der Ausgleich zwischen ihnen nach dem besonderen Verhältnis, das zwischen ihnen besteht. Dieses Verhältnis entscheidet, wer welchen Anteil endgültig trägt.

Verlangt ein Unfallbeteiligter von einem anderen Ausgleich für Zahlungen an Dritte, gilt dafür eine Frist von dreißig Jahren. Geht es dagegen um seine eigenen Ansprüche, muss der Ausgleich schon bei deren Erledigung erfolgen; diese Ansprüche verjähren in drei Jahren.

Ja. Sie können schon vor der eigenen Zahlung gerichtlich feststellen lassen, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Rückgriff gegen die Mitschuldner zusteht. Es genügt die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen; ein bereits geleisteter Ersatz ist nicht nötig.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erstattung unter Mitschuldnern erst nach dreißig Jahren. Kürzer ist die Frist nur dann, wenn zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Verhältnis besteht und die Schädigung des Dritten zugleich ein Vertragsbruch gegenüber dem zahlenden Mitschuldner war.

Erst dann, wenn Sie mehr geleistet haben, als Sie im Verhältnis zu den anderen selbst tragen müssen. Bis zur Höhe Ihres eigenen Anteils entsteht noch kein Anspruch auf Rückersatz.

Ja. Die Kosten, die dem Versicherer bei der Abwicklung selbst entstanden sind, also Barauslagen und die Kosten des eigenen Vertreters, kann er als Aufwand für ein fremdes Geschäft zurückverlangen. Für diese Forderung gilt die kurze dreijährige Verjährungsfrist.

Ob ein Aufwand, den jemand ohne Auftrag für Sie gemacht hat, Ihnen einen klaren und überwiegenden Vorteil bringt, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Dabei zählt, wie das allgemein gesehen wird, und es sind alle Ihre Interessen zu berücksichtigen.

Haften mehrere gemeinsam für einen Unfallschaden und zahlt einer davon, kann er sich das Geld von den anderen anteilig zurückholen. Das gilt aber nur für den Unfallschaden selbst. Für Verfahrenskosten, für die keine gemeinsame Haftung besteht, gibt es diesen Rückgriff nicht.

Sind an einem Unfall zwei Fahrzeuge beteiligt, können Sie als verletzter Insasse den gesamten Schaden von jedem der beiden Schädiger verlangen. Sie müssen sich aber ein eigenes Verschulden anrechnen lassen, und zwar gegenüber jedem von ihnen.

Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.

Zahlt jemand eine Schuld, für die er mithaftet, kann er sich bei Ihnen als eigentlichem Schuldner erholen. Für diesen Rückgriff gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für die Schuld, die er bezahlt hat. Stützt er seinen Anspruch dagegen auf eine unmittelbare Beziehung zu Ihnen, gilt die dafür maßgebliche Frist.

Ein Ausgleich zwischen Unfallbeteiligten ist nur zwischen jenen möglich, die wegen des Unfalls selbst ersatzpflichtig werden können. Wer nicht dazugehört, etwa ein bloßer Fahrgast, muss sich diesen Einwand nicht entgegenhalten lassen.

Klagen mehrere Personen gemeinsam, deren Ansprüche nichts miteinander zu tun haben, wird für jede von ihnen einzeln beurteilt, ob eine weitere Anfechtung möglich ist. Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil nur für eine dieser Personen, muss es den auf sie entfallenden Streitgegenstand eigens bewerten.

Wenn mehrere Gläubiger ihre gleichartigen Forderungen an eine einzige Person abgetreten haben, werden diese Forderungen nicht zusammengerechnet. Jede bleibt für die Streitwertgrenzen eigenständig.

Als Beteiligter an einem Unfall gilt jeder, der wegen des Unfalls ersatzpflichtig werden kann. Das ist nicht nur der Halter des Fahrzeugs, sondern auch der Lenker.

Eine fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines anderen. Für den Rückgriff genügt es, dass die Schuld aus Sicht des Hauptschuldners zwar formal Ihre eigene ist, inhaltlich aber ihn trifft.

Wenn Sie für einen anderen etwas aufwenden, ohne dazu beauftragt zu sein, können Sie dafür Ersatz verlangen. Dass Sie dabei zugleich eigene Interessen verfolgt haben, steht Ihrem Ersatzanspruch nicht entgegen.

Grundsätzlich nicht. Ersatz für einen Aufwand steht Ihnen nur zu, wenn Sie für einen anderen gezahlt haben. Zahlen Sie Ihre eigene Schuld, bekommen Sie nichts zurück, außer Ihre Verpflichtung war gegenüber jener eines anderen nachrangig. Haften mehrere gemeinsam, richtet sich der Ausgleich untereinander nach den Regeln für Gesamtschuldner.

Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.

Ja, wenn Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken für diese Schuld gehaftet haben. Dann treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht nur für Bürgen.

Als verletzter Fahrgast müssen Sie sich das Verschulden des Lenkers nicht auf Ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen. Der Lenker gilt nicht als Ihr Gehilfe, wenn er Sie unentgeltlich mitgenommen hat.

Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.

Für den Ausgleich zwischen mehreren Haftenden nach einem Verkehrs- oder Luftfahrtunfall gelten die besonderen Bestimmungen dieser Gesetze. Sie gehen der allgemeinen Regel über Mitschuldner vor.

Haften mehrere Personen für einen Schaden, wird die Haftung jeder einzelnen so geprüft, als hätte sie den Schaden allein verursacht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1037 ABGB § 1042 ABGB § 1302 ABGB § 1358 ABGB § 1478 ABGB § 1489 ABGB § 896 JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 54

Entscheidungstext

89 Absätze, 30.221 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Geschäftszahl

2Ob221/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 24.168,98 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. August 2023, GZ 1 R 90/23d-24, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. April 2023, GZ 14 Cg 42/22d-18, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung von 1.933,85 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. August 2022 richtet.

Die beklagte Partei hat die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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