Wer ist Eigentümer, solange die Erbschaft noch nicht übergeben ist?
betrifft Erben, Gläubiger, Angehörige, Vertragspartner
Bis das Gericht die Erbschaft förmlich übergibt, gehört das Vermögen weder dem Verstorbenen noch schon den Erben. Es bildet in dieser Zeit eine eigene Vermögensmasse, die klagen und geklagt werden kann. Handeln kann sie allerdings nur durch einen Vertreter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der Nachlass existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Nachlass ist bis zur Einantwortung zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig.OGH 3 Ob 77/04a, 26.05.2004
- Die Bestellung eines Kurators (Kollisionskurators) für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen.OGH 5 Ob 14/01x, 27.02.2001
- Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung. Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder behauptet wird (§ 179 Abs 1 letzter Satz AußStrG).OGH 5 Ob 14/01x, 27.02.2001
- Der Nachlass ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers.OGH 1 Ob 341/99z, 25.05.2000
- Ruhender Nachlass.OGH 5 Ob 543/95, 27.08.1996
- Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung Subjekt der mit dessen Tod nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers.OGH 1 Ob 510/95, 17.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012206 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 5 Ob 7/22y, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 88/21h, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 64/17y, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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