OGH 3 Ob 193/17d
Worum es ging: Was passiert mit dem Prozess, wenn eine Partei stirbt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sobald die Einantwortung rechtskräftig ist, treten die Erben von Gesetzes wegen an die Stelle der verstorbenen Partei. Das Gericht hat diesen Parteiwechsel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen; ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig.
Hat der Verstorbene eine Vollmacht erteilt, die auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tod gelten sollte, darf der Bevollmächtigte den Nachlass weiter vertreten, solange kein anderer Vertreter bestellt ist. Eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts ist dafür nicht nötig.
Nein. Ersatzpflichtig werden Sie grundsätzlich nur, wenn Sie ein Ihnen bekanntes fremdes Forderungsrecht wissentlich beeinträchtigen. Eine allgemeine Pflicht, im Geschäftsverkehr nach fremden Forderungen zu forschen, gibt es nicht, weil solche Rechte nach außen kaum erkennbar und zugleich sehr häufig sind. Nur besondere Umstände können ausnahmsweise eine Nachfrage verlangen.
Nein. Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung ist gegen Eingriffe Dritter geschützt. Ein Dritter darf den Schuldner nicht dazu bringen, sich vertragswidrig zu verhalten, und darf die Erfüllung auch sonst nicht vereiteln, wenn er das fremde Recht kennt oder es leicht erkennbar ist. Eine besondere Schädigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Ja. Wird von der bereits genehmigten Klage abgegangen, muss das Gericht erneut zustimmen. Fehlt die Zustimmung, kann der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden. Nicht jede einzelne Prozesshandlung braucht dagegen eine Genehmigung, wohl aber ein Verzicht, ein Anerkenntnis oder ein Vergleich.
Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 31.03.2017, 69 Cg 35/16w-25
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 10.08.2017, 2 R 68/17t-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1078 ABGB § 1295 ZPO § 235 ZPO § 35 ZPO § 54
Entscheidungstext
59 Absätze, 20.129 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Geschäftszahl
3Ob193/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*, 2. K*, 3. mj N*, geboren am * 2012, *, vertreten durch seine Mutter J*, 4. M*, alle vertreten durch Dr. Erwin Widmer, Rechtsanwalt in Matrei in Osttirol, wider die beklagte Partei A* Privatstiftung, *, vertreten durch Dr. Stefan Brandacher, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen Einwilligung in die Löschung eines Vorkaufsrechts (Streitwert: 100.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. August 2017, GZ 2 R 68/17t-29, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. März 2017, GZ 69 Cg 35/16w-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Bezeichnung der drittklagenden Partei wird wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.
II. Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Hauptbegehrens insgesamt wie folgt zu lauten haben:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,
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