Wer vertritt den Nachlass im Prozess, Erbe oder Verwalter?
günstig für Erbe betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Verwalter, Prozessgegner
Ist ein Verwalter bestellt worden, um die Vermischung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern, bleibt trotzdem nach den Umständen zu beurteilen, wer den Nachlass vertritt. Geht es in einem Prozess nur darum, ob das Nachlassvermögen größer oder kleiner wird, bleibt der Erbe Vertreter. Solche Streitigkeiten liegen außerhalb der Gefahr, die der Verwalter abwehren soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ob und inwieweit der erbserklärte Erbe neben dem Separationskurator, der als ein gerichtlich bestellter Verwalter die Gefahr einer Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben abzuwehren hat (§ 812 ABGB), seine Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses (§ 547 ABGB) beibehält, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Bilden Gegenstand eines von der Verlassenschaft geführten Rechtsstreites Ansprüche, welche lediglich geeignet sind, sich in einer Vermehrung oder Verminderung des Nachlassvermögens auszuwirken, somit außerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators gemäß § 812 ABGB begehrt werden kann, tritt eine Änderung im Vertretungsrecht des erbserklärten Erben nicht ein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert.OGH 2 Ob 90/15x, 29.02.2016
- Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen.OGH 2 Ob 90/15x, 29.02.2016
- Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN).OGH 5 Ob 224/08i, 13.01.2009
- Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben; mit der Nachlassseparation soll nur der Haftungsfonds für ihre Forderungen gesichert, nicht aber über deren Berechtigung entschieden werden.OGH 5 Ob 224/08i, 13.01.2009
- Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators für den Nachlass ist mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt.OGH 8 Ob 27/01f, 12.04.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- PflichtteilsstreitOGH 6 Ob 206/74, 20.02.1975
- Entscheidung über ein weiteres Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung der II Instanz.OGH 6 Ob 150/61, 05.04.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 112/24w, 10.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 547 · Gesamtrechtsnachfolge
- ABGB § 812
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