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Kann ich Einwände gegen den Verkäufer auch der Bank entgegenhalten?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Käufer, Banken, Unternehmer
Ja, wenn Geldgeber und Unternehmer eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dann wird der Geldgeber gegenüber Ihnen so behandelt, als wären auch die Bestimmungen aus dem Vertrag mit dem Unternehmer mit ihm vereinbart worden. Das Risiko, an die Bank weiter zahlen zu müssen, obwohl das finanzierte Geschäft nicht ordentlich abgewickelt wird, sollen Sie dann nicht tragen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Beim Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Geldgeber und Unternehmer ist der Geldgeber im Verhältnis zum Geschäftspartner des Unternehmers so zu behandeln, wie wenn auch die im formell nur zwischen dem Unternehmer und seinem Geschäftspartner abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart worden wären ("Einheitstheorie").

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Aufrechnungsverbot in Geschäftsbedingungen

Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.

günstig für Unternehmer Vertragsabschluss mit einem Monopolisten

Nein, nicht in jedem Fall. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat, etwa das Verlangen nach einer Bankgarantie aus Sicherheitsgründen. Ohne sachlichen Grund ist die Weigerung missbräuchlich; dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags.

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