Kann ich Einwände gegen den Verkäufer auch der Bank entgegenhalten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der typische Käufer ist sich des Risikos nicht bewusst, dass er gegenüber dem Finanzierer weiter verpflichtet bleibt, auch wenn das finanzierte Geschäft nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dieses „Aufspaltungsrisiko" soll in bestimmten Fällen der „wirtschaftlichen Einheit" nicht vom Käufer getragen werden.OGH 8 Ob 76/06v, 30.11.2006
- Sind Kaufvertrag und Finanzierungvertrag inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sich der Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen lässt, ist die in § 18 KSchG geforderte "wirtschaftliche Einheit" jedenfalls zu bejahen.OGH 6 Ob 314/02y, 20.03.2003
- Der stille Gesellschafter kann nicht mit einer Garantie des Finanzierers für das Insolvenzrisiko rechnen.OGH 10 Ob 508/93, 08.11.1994
- Bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungsgeschäfts und des finanzierten Geschäfts kann ein Einwendungsdurchgriff, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmung des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen.OGH 1 Ob 599/93, 29.03.1994
- Zurückweisung der zugelassenen Revision.OGH 8 Ob 632/86, 23.10.1986
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- Hier: Revision zurückgewiesen.OGH 7 Ob 654/86, 23.10.1986
- Gleichgelagerter Sachverhalt wie 3 Ob 631/85, 3 Ob 573/85, 3 Ob 539/85 ("Hotelanteilscheine").OGH 7 Ob 512/86, 30.01.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 3 Ob 173/17p, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.
Nein, nicht in jedem Fall. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat, etwa das Verlangen nach einer Bankgarantie aus Sicherheitsgründen. Ohne sachlichen Grund ist die Weigerung missbräuchlich; dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags.