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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1063

§ 1063. Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie ein Auto kaufen und übergeben bekommen, ohne dass Ihnen der Typenschein ausgehändigt wird, gelten Sie nicht als gutgläubig. Sie können sich dann nicht darauf berufen, den Verkäufer für den Eigentümer gehalten zu haben.

Wurde ein Kauf über eine dritte Stelle finanziert und wird der Kaufvertrag wegen Mängeln rückgängig gemacht, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Finanzierer. Unmittelbar gegen den Verkäufer kann der Käufer das Geld nicht zurückfordern.

Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung über, der Kauf selbst ist aber schon unbedingt geschlossen und bindet beide Seiten. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Verkäufer nicht mehr und der Käufer noch nicht voller Eigentümer. Der Verkäufer kann die Sache nicht beliebig zurückverlangen, sondern nur, wenn Sie mit der Zahlung in Verzug sind.

Wird eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache beschädigt oder geht sie verloren, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer unmittelbar geschädigt. Beide können daher Schadenersatz vom Schädiger verlangen.

Haben Sie die Sache bereits zur eigenen Verfügung übernommen und werden Sie mit vollständiger Zahlung Eigentümer, gelten Sie bei einer Beschädigung nicht als bloß mittelbar Geschädigter. Ihr Schaden zählt also als eigener Schaden.

Ja, wenn Geldgeber und Unternehmer eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dann wird der Geldgeber gegenüber Ihnen so behandelt, als wären auch die Bestimmungen aus dem Vertrag mit dem Unternehmer mit ihm vereinbart worden. Das Risiko, an die Bank weiter zahlen zu müssen, obwohl das finanzierte Geschäft nicht ordentlich abgewickelt wird, sollen Sie dann nicht tragen.

Ja, wenn Kauf und Finanzierung wirtschaftlich eine Einheit bilden. Dann können Sie dem Geldgeber dieselben Einwände entgegenhalten, die Ihnen gegen den Verkäufer zustehen, und die Zahlung insoweit verweigern. Fehlt diese Einheit, sind die beiden Verträge voneinander unabhängig.

Ja. Hat die Bank nur den Kauf finanziert und sonst nichts damit zu tun, können Sie ihr Einwände aus dem gescheiterten Anlagegeschäft nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag ohne die Finanzierung nie geschlossen hätten. Anders ist es nur, wenn die Bank für die Anlage geworben, besonderes Vertrauen geschaffen oder das Projekt mitentwickelt hat.

In der Regel nicht an den Geldgeber. Treten Sie als Verbraucher wirksam vom Geschäft zurück und erlischt deshalb auch der Kreditvertrag, kann der Geldgeber von Ihnen üblicherweise nicht die Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrags verlangen. Er kann nur verlangen, dass Sie ihm Ihren Anspruch gegen den Unternehmer abtreten.

Wenn Sie als Unternehmer Gegenstände kaufen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, trifft Sie eine besonders sorgfältige Nachforschungspflicht. Sie müssen die Behauptung des Verkäufers, Eigentümer zu sein, durch Einsicht in die entsprechenden Urkunden überprüfen.

Kaufen Sie eine Sache und bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, kann ein Gläubiger Ihre Aussicht auf das Eigentum pfänden. Dafür genügt es, dass Ihnen zugestellt wird, dass Sie darüber nicht mehr verfügen dürfen. Dem Verkäufer muss dazu nichts zugestellt werden.

Beschränkt sich die Bank auf die Finanzierung, haftet sie nur, wenn sie Umstände kannte, nach denen ein Fehlschlagen höchstwahrscheinlich war; die Seriosität des Anbieters muss sie nicht allgemein prüfen. Überschreitet sie ihre Rolle als Kreditgeberin und berät sie Sie über die Anlage, muss sie vollständig aufklären. Verschleiert sie dabei den Risikocharakter der Anlage, haftet sie für Ihren Schaden.

Ja. Auch wenn das Konsumentenschutzgesetz auf Ihr fremdfinanziertes Geschäft nicht unmittelbar anwendbar ist, können Sie Einwände gegen den Unternehmer sinngemäß auch dem Geldgeber entgegenhalten. Voraussetzung bleibt aber, dass die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden.

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