OGH 3 Ob 173/17p
Worum es ging: Kann ich Einwände gegen den Verkäufer auch der Bank entgegenhalten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn Geldgeber und Unternehmer eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dann wird der Geldgeber gegenüber Ihnen so behandelt, als wären auch die Bestimmungen aus dem Vertrag mit dem Unternehmer mit ihm vereinbart worden. Das Risiko, an die Bank weiter zahlen zu müssen, obwohl das finanzierte Geschäft nicht ordentlich abgewickelt wird, sollen Sie dann nicht tragen.
Ja. Auch wenn das Konsumentenschutzgesetz auf Ihr fremdfinanziertes Geschäft nicht unmittelbar anwendbar ist, können Sie Einwände gegen den Unternehmer sinngemäß auch dem Geldgeber entgegenhalten. Voraussetzung bleibt aber, dass die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Ja. Hat die Bank nur den Kauf finanziert und sonst nichts damit zu tun, können Sie ihr Einwände aus dem gescheiterten Anlagegeschäft nicht entgegenhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag ohne die Finanzierung nie geschlossen hätten. Anders ist es nur, wenn die Bank für die Anlage geworben, besonderes Vertrauen geschaffen oder das Projekt mitentwickelt hat.
Enthält das Urteil des Bezirksgerichts keinen Hinweis darauf, dass es in Handelssachen entschieden hat, und hat auch niemand einen solchen Hinweis beantragt, entscheidet über die Berufung ein Senat aus drei Berufsrichtern. Ein fachkundiger Laienrichter wirkt dann nicht mit.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.07.2017, 1 R 81/17p-36
Zitierte Paragrafen
ZPO § 477 ZPO § 479a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.458 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Geschäftszahl
3Ob173/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Binder – Broinger – Miedl – Ressi, Rechtsanwälte in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.257 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 1 R 81/17p-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).