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Hafte ich, wenn ein Pfuscher meine Mietwohnung beschädigt hat?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietobjekts und kann sich nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens befreien. Wusste der Vermieter, dass ein unbefugter Handwerker im Auftrag des Mieters arbeitet, liegt darin kein Verzicht auf diese Haftung. Wer im Pfusch arbeiten lässt, muss mit unfachgemäßer Ausführung rechnen und trifft daher ein Verschulden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Der Bestandnehmer hat gemäß § 1111 ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (§ 1298 ABGB). Die Kenntnis des Bestandgebers davon, daß die Malerarbeiten im Bestandobjekt über Auftrag des Bestandnehmers von einem unbefugten Unternehmer ausgeführt wurden, besagt nicht, daß der Bestangeber auf die Haftung des Bestandnehmers nach § 1111 ABGB für dadurch an der Bestandsache entstandene Schäden verzichtet hätte. Gerade die Ausführung der Arbeiten "im Pfusch" begründet das Verschulden des Bestandnehmers an der Beschädigung der Bestandsache, weil er in diesem Falle mit einer unfachgemäßen Ausführung rechnen muß.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Haftung des Vermieters für Handwerker

Die Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, ist nur eine Anpassung der Gewährleistungsregeln und begründet für sich allein keine Ersatzpflicht für Schäden aus einem Mangel. Solche Schäden können Sie nur nach den allgemeinen Regeln bei Verschulden verlangen. Der Vermieter haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das der Handwerker, die er mit der Instandhaltung beauftragt.

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Nein, in der Regel nicht. Wenn Sie für Arbeiten in der Wohnung einen Fachmann beiziehen, müssen Sie für dessen Fehler nur einstehen, wenn Sie seine Unfähigkeit oder seine Fehlleistung hätten erkennen müssen. Der Vermieter kann den Vertrag deshalb meist nicht sofort auflösen.

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