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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.09.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 90/25d

Worum es ging: Bekomme ich die vollen Reparaturkosten, wenn das Haus dadurch besser wird?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der frühere Zustand hergestellt, sondern das Haus zugleich verbessert, weil dieselbe Arbeit ohnehin später angefallen wäre, bekommen Sie nicht die vollen Reparaturkosten. Ersetzt wird nur der Unterschied zwischen dem Wert, den das Haus auch ohne den Schaden gehabt hätte, und dem Wert nach dem Schaden.

Die gesetzliche Regelung über die Kosten von Ausbesserungen ist nicht zwingend. Sie können daher wirksam vereinbaren, dass der Mieter das Objekt erst auf eigene Kosten brauchbar macht.

Der Vermieter muss den Ersatz für Schäden am Mietobjekt innerhalb eines Jahres nach der Rückstellung bei Gericht fordern. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Läuft sie ab, ist das Recht endgültig erloschen.

Der Vermieter kann zunächst nur verlangen, dass der Schaden am Mietobjekt behoben wird. Geld können Sie erst fordern, wenn der Mieter die Behebung ablehnt und die Forderung dem Grunde nach bestreitet. Gehört das Haus mehreren, kann eine Minderheit Geld erst verlangen, wenn die Mehrheit der Umwandlung zugestimmt hat.

Wird das Mietobjekt beschädigt zurückgegeben, muss der Mieter beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er für den Schaden.

Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietobjekts und kann sich nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens befreien. Wusste der Vermieter, dass ein unbefugter Handwerker im Auftrag des Mieters arbeitet, liegt darin kein Verzicht auf diese Haftung. Wer im Pfusch arbeiten lässt, muss mit unfachgemäßer Ausführung rechnen und trifft daher ein Verschulden.

Nein. Sie haften nur für Schäden oder übermäßige Abnutzung, die Sie oder ein Untermieter verschuldet haben. Für die gewöhnliche Abnutzung durch schonenden, vertragsgemäßen Gebrauch müssen Sie nichts zahlen, und für bloßen Zufall haften Sie ebenfalls nicht. Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an: Auch absichtliche Beschädigungen fallen unter dieselbe Jahresfrist, innerhalb derer der Vermieter fordern muss.

Die gesetzliche Regelung über die Rückstellung des gemieteten oder gepachteten Objekts ist nicht zwingend. Vermieter und Mieter können daher im Vertrag etwas anderes vereinbaren.

Auch wenn im Vertrag eine strengere Haftung des Mieters vereinbart wurde oder es um normale Abnützung geht, muss der Vermieter innerhalb eines Jahres nach der Rückstellung klagen. Danach kann er nichts mehr fordern.

Nein, sofern ihm dieses Recht nicht im Vertrag eingeräumt wurde. Geben Sie die Wohnung nicht in dem Zustand zurück, in dem Sie sie übernommen haben, kann der Vermieter dafür Ersatz verlangen. Die Rückgabe selbst muss er aber annehmen; das gilt auch dann, wenn Sie darüber hinaus einen bestimmten Zustand herstellen sollten und das nicht getan haben.

Die Pflichten des Vermieters sind grundsätzlich abänderbar, Sie können also im Vertrag etwas anderes vereinbaren. Das gilt aber nur so weit, als die Mietrechtsvorschriften nichts anderes anordnen.

Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die für die vereinbarte Nutzung nötigen behördlichen Bewilligungen selbst einholt. Ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen muss er nicht stellen. Dann muss aber er beweisen, dass die Bewilligung gar nicht oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre.

Nicht ohne Weiteres. Außerhalb der zwingenden Regeln des Mietrechts darf die laufende Instandhaltung vertraglich auf Sie übertragen werden, und das umfasst auch die Erneuerung schuldlos schadhaft gewordener Einrichtungsgegenstände. Steht eine solche Abwälzung aber pauschal in vorgedruckten Bedingungen, ohne dass Sie dafür einen Ausgleich bekommen, ist sie unzulässig.

Reparaturkosten können Sie auch ohne tatsächliche Reparatur verlangen, aber nicht in voller Höhe, wenn sie höher sind als der Wertverlust der Sache. Sonst erhielten Sie mehr als den Ausgleich für den erlittenen Schaden und wären auf Kosten des Schädigers bereichert.

Hat der Mieter den Schaden verschuldet, haftet er nicht nur für die Wiederherstellung des beschädigten Objekts. Er muss dann auch die weiteren Schäden ersetzen, die daraus entstanden sind.

Das Gericht beachtet eine Ausschlussfrist von sich aus, Sie müssen sich darauf nicht förmlich berufen. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Fristablauf ergibt, müssen Sie aber schon in erster Instanz vorbringen und beweisen.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Wird die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich diese Feststellung nur auf das haftungsbegründende Verhalten beziehen. Sie sagt noch nicht, dass ein bestimmter Schaden künftig sicher eintritt oder dass er mit dem Verhalten zusammenhängt.

Ja. Neben dem Ersatz des schon eingetretenen Schadens dürfen Sie feststellen lassen, dass auch für künftige weitere Schäden gehaftet wird. Voraussetzung ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden entstanden ist. Steht noch gar kein Schaden fest, fehlt das rechtliche Interesse.

Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Fordern Sie neben dem Ersatz eingetretener Schäden auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus demselben Ereignis, hängen beide Begehren tatsächlich und rechtlich zusammen. Ihre Werte werden daher zusammengerechnet.

Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.

Eine Tatsache. Der Schluss von bestimmten Umständen darauf, dass jemand etwas wusste, wollte oder beabsichtigte, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Beim Obersten Gerichtshof können Sie das deshalb nicht mehr bekämpfen.

Ob jemand beim Abgeben einer Erklärung eine bestimmte Absicht hatte oder nicht, ist eine Tatsachenfrage. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Feststellungen nicht mehr.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Wollen Sie den Mangel beheben lassen, können Sie die dafür nötigen Kosten als Schadenersatz verlangen. Wollen Sie das nicht, besteht Ihr Schaden in der Wertminderung. Entscheiden Sie sich für eine bessere Lösung als vereinbart, stehen Ihnen nur jene Kosten zu, die der vertragsgemäße Zustand erfordert hätte.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Ja. Sie müssen die Reparatur nicht schon durchgeführt haben, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Es genügt, dass Sie die Absicht haben zu reparieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1109 ABGB § 1111 ABGB § 1298 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526

Entscheidungstext

103 Absätze, 41.257 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Geschäftszahl

1Ob90/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* KG, *, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer und andere Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die DKFE Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 99.587,70 EUR sA und Feststellung, über die Revision und (richtig) den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 19. Februar 2025, GZ 22 R 133/24a-144, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 19. März 2024, GZ 35 C 277/20b-138, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.669,54 EUR (darin 444,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das Teilurteil des Berufungsgerichts in seinem Punkt I.1 dahin abgeändert, dass dieses lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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